Eigentlich sollte ja alles klar sein nach dem Abschluss des
privaten Immobileinkaufvertrages in Spanien aber weit
gefehlt. Oft beginnen die Probleme gerade erst in dieser Phase.
Krisenmanagement ist dann gefragt.
Nun, was sind die Knackpunkte?
Welcher offizielle Preis soll nun im Notarvertrag
eingetragen werden? Wer hat die Notarkosten und wer die kommunale
Steuer auf den Wertzuwachs von Grund und Boden zu zahlen?
Oft stellt sich heraus, dass nicht alle Gebäudeteile
im Grundbuch eingetragen sind.
Auf Käuferseite erwägt man wegen des Geschäftsrisikos
plötzlich nur einen Ehegatten oder gar Kinder oder Enkel
ins Grundbuch eintragen zu lassen. Wie ist dann der andere
Ehegatte bei einer Scheidung gesichert?
Muss der Kaufpreis in Spanien beim Notar bezahlt werden?
Lauter Fragen ohne Antworten. Das schafft zwar Problembewusstsein,
aber auch Unzufriedenheit. Da hilft natürlich auch die
pauschale Formel Es kommt auf den Einzelfall an
nicht viel weiter, obgleich hierin natürlich viel Wahrheit
liegt. Also die Antworten:
15 % Unterdeklarierung des Kaufpreises werden im Regelfall
nicht beanstandet
Die Unterdeklarierung hilft dem Verkäufer und schadet
oft dem Käufer
Die kommunale Bodenwertzuwachssteuer trägt nachdem Gesetz
der Verkäufer, in der Vertragspraxis oft der Käufer
Nicht ins Grundbuch eingetragene Gebäudeteile verlangen
eine zusätzliche vertragliche Absicherung des Käufers
Wer mitfinanziert und nicht Eigentümer wird, dem sollte
zumindest notarielle ein Mitniessbrauchsrecht eingeräumt
werden
Noch genügt es, wenn der Verkäufer im notariellen
Verrag bestätigt, den Kaufpreis bereits, - z.B. im Ausland
-, erhalten zu haben
Es gibt allerdings noch einen weiteren Grund, warum der
Notartermin beim Kaufvertragsabschluss oft zu einem mehrstündigen
Stress ausartet, von den sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten
und daraus oft resultierendem Argwohn mal abgesehen:
Das Notariat stellt die Vertragsvorlage oft erst fertig, wenn
die Parteien schon zum Termin erschienen sind, es sind noch
mitgebrachte Dokumenteninhalte einzuarbeiten.
Das ist ein deutscher Immobilienkäufer nicht gewohnt.
Schnell kommt der Gedanke, dass wohl der Anwalt seine Vorbereitungsarbeiten
nur unvollständig getätigt habe.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
|