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Das bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 2325 Absatz
3 vor, dass Schenkungen im letzten Lebensjahrzehnt den Pflichtteilsanspruch
in der Weise erhöhen, als ob diese Schenkung nicht stattgefunden
hätte.
Eine klare Regelung, so scheint es, die wohl kaum Diskussionen
aufkommen lassen dürfte.
Anders die Rechtspraxis: Es werden Unterpreis-Verkäufe
vorgenommen, Geldschenkungen verheimlicht u.s.w.
Aber selbst die doch klare 10-Jahresfrist als solche wirft
in der Praxis nicht unerhebliche Probleme auf.
Massgeblicher Schenkungszeitpunkt ist gemäss §
2325 Absatz 3 BGB derjenige der Leistungserbringung.
Nach der Rechtsprechung massgebend ist hier grundsätzlich
der tatsächliche Eigentumserwerb. Bei Anwendbarkeit des
deutschen Rechtes ist bei Immobilienerwerb damit der Zeitpunkt
der Grundbucheintragung, bei beweglichen Gütern regelmässig
die Übergabe der massgebliche Zeitpunkt.
Neben dem Kriterium der Leistungserbringung hat
der Bundesgerichtshof allerdings den Masstab des Genussverzichtes
aufgestellt. Dies betrifft konkret Schenkungen, bei welchen
nicht gleichzeitig eine Ausgliederung aus dem wirtschaftlichen
Vermögensbereich des Vorerwerbs erfolgt ist.
Wenden wir diese beiden Kriterien nun auf typische Fälle
der Lebenspraxis an, so ergibt sich folgendes. Massgebliche
Schenkungszeitpunkte sind dann
Bei Übertragung einer Rente
Zeitpunkt des uneingeschränkten Anspruchsverzichtes
Bei Verträgen zugunsten Dritter
Zeitpunkt des Erbfalles wenn sich der Erblasser das Recht
der Verfügungsfreiheit vorbehalten hat
Bei Schenkungen unter Ehegatten
Zeitpunkt des Fristbeginnes ist der der Auflösung der
Ehe, § 2325 BGB 2. HS.
Bei Schenkungen unter Niessbrauchsvorbehalt
Zeitpunkt auch des wesentlichen Nutzungsverzichtes neben der
Eigentumsaufgabe. Die Wesentlichkeit des Nutzungsverzichtes
bedarf einer Einzelfallbewertung.
Bei Immobilienschenkung mit Vorbehalt eines Wohnungsrechtes
Zeitpunkt des Erlöschens des Wohnungsrechtes oder der
endgültigen Nutzungsaufgabe
Bei Widerrufvorbehalt und Rückfallklausel
Sind Widerrufsmöglichkeit und Rückfall nicht vom
Willen des Erblassers abhängig, so tritt der Fristbeginn
bereits mit der Vermögensübertragung ein.
Bei Schenkung gegen Leibrente
Zeitpunkt der Aufgabe der Eigentümerstellung.
Diese Einzelfallbetrachtung liesse sich noch verlängern.
Bleibt festzuhalten: soll eine unentgeltliche Vermögensübertragung
bewusst so erfolgen, dass diesbezüglich künftige
Pflichtteilsrechte nicht entstehen sollen, so gilt es auch
eine solche unentgeltliche Vermögenswertübertragung
rechtlich abgesichert richtig vorzunehmen.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
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