» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen im letzten Lebensjahrzehnt - aber wann genau beginnt die richtige Frist?  zurück
strichel_hori

Das bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 2325 Absatz 3 vor, dass Schenkungen im letzten Lebensjahrzehnt den Pflichtteilsanspruch in der Weise erhöhen, als ob diese Schenkung nicht stattgefunden hätte.

Eine klare Regelung, so scheint es, die wohl kaum Diskussionen aufkommen lassen dürfte.

Anders die Rechtspraxis: Es werden „Unterpreis-Verkäufe“ vorgenommen, Geldschenkungen verheimlicht u.s.w.

Aber selbst die doch klare 10-Jahresfrist als solche wirft in der Praxis nicht unerhebliche Probleme auf.

Massgeblicher Schenkungszeitpunkt ist gemäss § 2325 Absatz 3 BGB derjenige der „Leistungserbringung“.

Nach der Rechtsprechung massgebend ist hier grundsätzlich der tatsächliche Eigentumserwerb. Bei Anwendbarkeit des deutschen Rechtes ist bei Immobilienerwerb damit der Zeitpunkt der Grundbucheintragung, bei beweglichen Gütern regelmässig die Übergabe der massgebliche Zeitpunkt.

Neben dem Kriterium der „Leistungserbringung“ hat der Bundesgerichtshof allerdings den Masstab des „Genussverzichtes“ aufgestellt. Dies betrifft konkret Schenkungen, bei welchen nicht gleichzeitig eine Ausgliederung aus dem wirtschaftlichen Vermögensbereich des Vorerwerbs erfolgt ist.

Wenden wir diese beiden Kriterien nun auf typische Fälle der Lebenspraxis an, so ergibt sich folgendes. Massgebliche Schenkungszeitpunkte sind dann

Bei Übertragung einer Rente
Zeitpunkt des uneingeschränkten Anspruchsverzichtes

Bei Verträgen zugunsten Dritter
Zeitpunkt des Erbfalles wenn sich der Erblasser das Recht der Verfügungsfreiheit vorbehalten hat

Bei Schenkungen unter Ehegatten
Zeitpunkt des Fristbeginnes ist der der Auflösung der Ehe, § 2325 BGB 2. HS.

Bei Schenkungen unter Niessbrauchsvorbehalt
Zeitpunkt auch des wesentlichen Nutzungsverzichtes neben der Eigentumsaufgabe. Die Wesentlichkeit des Nutzungsverzichtes bedarf einer Einzelfallbewertung.

Bei Immobilienschenkung mit Vorbehalt eines Wohnungsrechtes
Zeitpunkt des Erlöschens des Wohnungsrechtes oder der endgültigen Nutzungsaufgabe

Bei Widerrufvorbehalt und Rückfallklausel
Sind Widerrufsmöglichkeit und Rückfall nicht vom Willen des Erblassers abhängig, so tritt der Fristbeginn bereits mit der Vermögensübertragung ein.

Bei Schenkung gegen Leibrente
Zeitpunkt der Aufgabe der Eigentümerstellung.

Diese Einzelfallbetrachtung liesse sich noch verlängern.

Bleibt festzuhalten: soll eine unentgeltliche Vermögensübertragung bewusst so erfolgen, dass diesbezüglich künftige Pflichtteilsrechte nicht entstehen sollen, so gilt es auch eine solche unentgeltliche Vermögenswertübertragung rechtlich abgesichert richtig vorzunehmen.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

  © webDsign.net