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Der Gerichtsstand kann die Prozessaussichten auf den Kopf stellen.
Untaugliche Zeugen in Spanien - in Deutschland tauglich
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strichel_hori

Wer in Spanien ein Grundstück mündlich oder per Privatvertrag und ergänzenden mündlichen Abreden kauft, – von mündlichem Vertragsschluss ist sowieso dringen abzuraten -, sollte sich der potentiellen Zeugensituation und der rechtlichen Unterschiede der Zeugentauglichkeit nach spanischem und deutschem Prozessrecht bewusst sein.

Nach spanischem Recht, Art. 1247 Absatz 1 Ziffer 1, Codígo Civil, ist eine Person als Zeuge untauglich, welche ihrerseits in Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, wie beispielsweise der Ehegatte.

Nach deutschem Prozessrecht sind auch der Ehepartner oder Hausangestellte taugliche Zeugen; ihr potentielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreites wird lediglich bei der Würdigung des Beweiswertes berücksichtigt.

Gibt es nun seitens des Beweispflichtigen nur den Ehepartner als Beweismittel oder Zeugen, so besteht von deren Seite natürlich Interesse, den Prozess nach Deutschland zu ziehen.

Und bei einem Rechtsstreit über einen Immobilienkauf in Spanien gibt es bei Beklagtenwohnsitz in Deutschland durchaus regelmässig diese Möglichkeit.

Generell droht so in Deutschland in grösserem Masse ein Prozessbetrug durch getürkte Zeugen aus dem nächsten persönlichen Umfeld einerseits. Aber es besteht auch die Möglichkeit, zweifelhafte Zeugen vereidigen zu lasen. wird diesem dann eine Falschaussage nachgewiesen, wird der scheinbar neutrale Zeuge schnell zum Straftäter.

Auch bei in Spanien begangenen Straftaten durch deutsche Staatsbürger besteht eine Zuständigkeit ebenso des spanischen Gerichtsbezirkes der Tatbegehung, wie der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Ist nicht sofort in Spanien die Festnahme erfolgt, besteht die Möglichkeit durch Verlagerung des Aufenthaltsortes nach Deutschland die spanische Gerichtsbarkeit und oft auch die spanische Untersuchungshaft zu umgehen.

So ist es durchaus möglich, dass die Straferwartung im konkreten Fall durch die deutsche Justiz geringer einzuschätzen ist, als durch die spanische.

Heute in Spanien lebenden deutschen Ehepartnern steht oft die Möglichkeit offen, sich wahlweise in Deutschland oder Spanien scheiden zu lassen, mit der oft entscheidenden Folge der Anwendung entweder des deutschen oder spanischen materiellen Scheidungsrechtes.

Bei anstehenden Gerichtsverfahren ist anwaltsseits als sehr wesentliche prozesstaktische Fragestellung abzuklären, ob die praktische Möglichkeit der Wahl oder Beeinflussung des nationalen Gerichtsstandes besteht und ob und gegebenenfalls welche Variante dem eigenen Klienten relevante Vorteile bietet.


Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito

strichel_hori

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