|
Wer in Spanien ein Grundstück mündlich oder per
Privatvertrag und ergänzenden mündlichen Abreden
kauft, von mündlichem Vertragsschluss ist sowieso
dringen abzuraten -, sollte sich der potentiellen Zeugensituation
und der rechtlichen Unterschiede der Zeugentauglichkeit nach
spanischem und deutschem Prozessrecht bewusst sein.
Nach spanischem Recht, Art. 1247 Absatz 1 Ziffer 1, Codígo
Civil, ist eine Person als Zeuge untauglich, welche ihrerseits
in Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, wie beispielsweise
der Ehegatte.
Nach deutschem Prozessrecht sind auch der Ehepartner oder
Hausangestellte taugliche Zeugen; ihr potentielles Interesse
am Ausgang des Rechtsstreites wird lediglich bei der Würdigung
des Beweiswertes berücksichtigt.
Gibt es nun seitens des Beweispflichtigen nur den Ehepartner
als Beweismittel oder Zeugen, so besteht von deren Seite natürlich
Interesse, den Prozess nach Deutschland zu ziehen.
Und bei einem Rechtsstreit über einen Immobilienkauf
in Spanien gibt es bei Beklagtenwohnsitz in Deutschland durchaus
regelmässig diese Möglichkeit.
Generell droht so in Deutschland in grösserem Masse
ein Prozessbetrug durch getürkte Zeugen aus dem nächsten
persönlichen Umfeld einerseits. Aber es besteht auch
die Möglichkeit, zweifelhafte Zeugen vereidigen zu lasen.
wird diesem dann eine Falschaussage nachgewiesen, wird der
scheinbar neutrale Zeuge schnell zum Straftäter.
Auch bei in Spanien begangenen Straftaten durch deutsche
Staatsbürger besteht eine Zuständigkeit ebenso des
spanischen Gerichtsbezirkes der Tatbegehung, wie der deutschen
Strafgerichtsbarkeit. Ist nicht sofort in Spanien die Festnahme
erfolgt, besteht die Möglichkeit durch Verlagerung des
Aufenthaltsortes nach Deutschland die spanische Gerichtsbarkeit
und oft auch die spanische Untersuchungshaft zu umgehen.
So ist es durchaus möglich, dass die Straferwartung
im konkreten Fall durch die deutsche Justiz geringer einzuschätzen
ist, als durch die spanische.
Heute in Spanien lebenden deutschen Ehepartnern steht oft
die Möglichkeit offen, sich wahlweise in Deutschland
oder Spanien scheiden zu lassen, mit der oft entscheidenden
Folge der Anwendung entweder des deutschen oder spanischen
materiellen Scheidungsrechtes.
Bei anstehenden Gerichtsverfahren ist anwaltsseits als sehr
wesentliche prozesstaktische Fragestellung abzuklären,
ob die praktische Möglichkeit der Wahl oder Beeinflussung
des nationalen Gerichtsstandes besteht und ob und gegebenenfalls
welche Variante dem eigenen Klienten relevante Vorteile bietet.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito
|