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1. |
Exklusivitätsklausel |
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Diese
hat zur Folge, dass der „Exklusivitätsmakler“ seine
Maklerprovision auch dann erhält, wenn sie über andere
Kontakte oder andere Makler ihre Immobilie in Spanien
verkaufen.
Die Folge: Sie zahlen eine doppelte Maklerprovision |
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2. |
Aufwandserstattungsklausel |
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Ist
vertraglich die Erstattung bestimmter Makleraufwendungen
auch ohne Verkaufserfolg vereinbart, so werden Sie ohne
Verkauf ihres Eigentums in Spanien zahlungsverpflichtet.
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3. |
Keine
klare Fixierung des Anfalles des Maklerhonorars erst mit
Abschluss des notariellen Kauvertrages |
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Hier
entstehen oft Rechtsstreite wenn zwar ein privater
Kaufvertrag abgeschlossen wurde, aber der notarielle
Kaufvertrag letztendlich doch nicht erfolgte. |
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4. |
Einbehaltungsklauseln bei Anzahlung des Käufers auf das
Maklerkonto |
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Seitens des Maklers wird so versucht den Erhalt seiner
Maklerprovision abzusichern.
Zugleich hiermit verbunden ist die Gefahr des
Nichterhaltes dieses Anzahlungsbetrages vom Käufer im
Falle der späteren Nichtrealisierung des Kaufvertrages |