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Die
zentrale Qualität jeder anwaltlichen Dienstleistung besteht
darin möglichst weit vorausschauend für seinen Mandanten
Konflikte zu vermeiden.
In besonderem Masse gilt dies für den Erwerb von
Ferienimmobilien in Spanien im Miteigentum. Wenn dies bei
Eheleuten in der Mehrzahl, - an die hohe Scheidungsrate sei
allerdings erinnert -, steuerlich vorteilhaft ist und ohne
grössere Konfliktfolgen bleibt, endet der gemeinsame
Immobilienerwerb durch Geschwister, (noch) befreundete
Familien oder Geschäftsfreunde meist in schleichenden oder
offenen Auseinandersetzungen.
Oft ändert sich mit der Zeit die Interessenlage, etwa wenn nur
eine Partei verkaufen oder investieren möchte. Eine ideale
Ausgangsposition für einen Kleinkrieg der das ersehnte
Ferienhaus zum Alptraum werden lassen kann.
Auch die konkreten Nutzungszeiten werden oft zum Streitpunkt.
Ohne konkrete Vereinbarung existiert für keine Partei zu
keiner Zeit ein Alleinnutzungsrecht.
Folglich bedarf es von Anfang an eines ergänzenden Vertrages
unter den Miteigentümern, welcher u.a. folgende Fragen regelt
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Ankaufsoption mit bestimmbarem Preis |
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Vereinbarung zum Erhaltungskostenaufwand |
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Vereinbarung zu Nutzungszeiten |
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Verfahren bei Verkaufswunsch einer Partei |
Bleibt die
Situation ungeregelt, sind oft auch Mauern oder
Abgrenzungsbauten auf dem Grundstück die Folge, welche
wiederum Ihrerseits trefflich Anlass für weitere
Streitigkeiten geben können.
Werden diese Bauteile, wie häufig, ohne Baugenehmigung
erstellt, kommt es mitunter zu entsprechenden wechselseitigen
Anzeigen bei den Baubehörden.
Aber auch im Falle eines späteren einvernehmlichen Verkaufes
werden illegale Bauteile zum Problem und müssen zunächst von
den Miteigentümern legalisiert werden, um überhaupt die
Verkäuflichkeit der Immobilie wieder herzustellen. |