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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
Erhöhter Handlungsbedarf künftiger Immobilienerben in
Deutschland bis 2008, vorzeitige Wohnsitznahme in Spanien kann
hier steuerschädlich sein |
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Die Generation die ganzjährig oder zeitanteilig nach Spanien
übersiedelt ist, hat häufig von der Elterngeneration noch die
Erbschaft einer Immobilie in Deutschland zu erwarten.
Eine aktuelle Entscheidung des deutschen
Bundesverfassungsgerichtes hat nun die Wertprivilegierung
deutscher Immobilien per Ertragswertverfahren, - praktisch oft
eine Reduzierung der Steuerwertbasis um bis zu 50 % gegenüber
Bargeldwerten und Aktien -, für verfassungswidrig erklärt und
im Zeitrahmen bis Ende 2008 eine Neuregelung des deutschen
Gesetzgebers gefordert.
Für denjenigen der nun nicht zeitnah das Erbe der Immobilie in
Deutschland per lebzeitigen Übertragung, im Regelfall per
Schenkung, regelt, hat dies häufig eine erhöhte
Steuerbelastung zur Folge.
Eine besondere Problematik besteht dann wenn die
Erbengeneration nach Spanien, etwa nach Mallorca,
übergesiedelt ist. Dann nämlich kann es einerseits zum Wegfall
der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge
kommen und sich zum anderen eine Erbschafts- und
Schenkungssteuerpflicht nach dem spanischen Steuerrecht auch
bezüglich der in Deutschland gelegenen Immobilien ergeben.
Das unerwünschte Ergebnis: Die Rechtsnachfolge in die deutsche
Immobilie wird in Spanien nahezu ohne Freibeträge sehr hoch
besteuert.
Die Schlussfolgerung: Bei Übersiedlung nach Spanien gilt es
auch die steuergünstige Rechtsnachfolge in Eigentum in
Deutschland mitabsichern.
Und wenn Sie bereits nach Spanien übergesiedelt sind und noch
ein Erbe in Deutschland gelegenen Grundbesitzes erwarten
können?
Dann heisst die Maxime: Genaue Prüfung der individuellen
Rechtssituation um die verbleibenden Möglichkeiten zur
Reduzierung der Steuerbelastung per Rechtsgestaltung und
Wohnsitznahme oder –beibehaltung in Deutschland gezielt zu
nutzen.
Generell sei festgehalten, dass die Wohnsitznahme in Spanien
grundsätzlich zu Steuervorteilen und sonstigen Kostenvorteilen
und Verwaltungserleichterungen führt, sei dies nun per Tarjeta
de Residencia oder künftig entsprechende Registrierung.
Eine Ausnahme kann allerdings für potentielle Erben von in
Deutschland belegenem Grundeigentum gelten.
Hierbei sind neben dem einschlägigen deutschen Erbrecht bei
einem deutschen Vorerben sowohl Gesichtspunkte des deutschen
wie auch des spanischen Erbschaftssteuerrechtes und sonstigen
Steuerrechtes zu berücksichtigen. Eine kompetente
Rechtsberatung betreffend die Rechtsnachfolge in
Immobilienvermögen in deutsch-spanischen Rechtsangelegenheiten
ist sicherlich eine der rentabelsten Investitionen in
Rechtsberatung überhaupt, wobei man, - dies als grober
Anhaltspunkt – mit Rechtsanwaltskosten von
ca. 1 % bis 1,5 % des tatsächlichen Immobilienwertes für
Beratung und Regelung der optimierten Rechtsnachfolge ausgehen
kann.
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