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Vor
längerer Zeit haben Sie ein Haus in Spanien käuflich erworben
oder geerbt. Jetzt steht deren Verkauf an.
Der beauftragte Makler stellt dann oft fest, dass die
Immobilie im aktuellen Rechtszustand zu einem akzeptablen
Preis unverkäuflich ist. Die Gründe sind vielfältig.
Nachfolgend eine Auflistung einer Reihe typischer Gründe,
welche uns als Rechtsanwalt auf Mallorca mit gewisser
Regelmässigkeit beschäftigen:
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1. |
Fehlende Grundbucheintragung insgesamt, oder für einen
Neu- oder Anbau ist die Neubauerklärung noch zu tätigen.
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2. |
Baukörper sind im Kataster nicht korrekt registriert.
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3. |
Ideelle Miteigentümer von eigenständig bewohnten Gebäuden
müssen eine Grundstücksteilung vornehmen.
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4. |
Miteigentümergemeinschaften einigen sich nicht über den
Verkauf.
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5. |
Der
Hausbau ist bauordnungsrechtlich nicht beendet, es fehlt
die Bewohnbarkeitsbescheinigung.
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6. |
Ohne
Baugenehmigung errichtete Gebäudeteile müssen vorab
legalisiert werden.
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7. |
Kein
Anschluss an das Stromnetz.
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8. |
Frühere Nießbrauchsrechte oder Dienstbarkeiten müssen aus
dem Grundbuch gelöscht werden.
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9. |
Die
Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist noch nicht
abgeschlossen.
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Die meisten dieser Praxisprobleme sind
lösbar, wenngleich oft mit einem höheren Finanz- und vor allem
Zeitaufwand.
So kann der Anschluss an das öffentliche Stromnetz für
Eigentümer von Landfincas mehrere Zehntausend Euros und
schnell mehr als ein Jahr Zeitaufwand kosten.
Die Realisierung des aktuellen Verkaufsvorhabens ist damit
zeitlich nicht möglich.
Die Schlussfolgerung: Bei mittelfristiger Verkaufsabsicht
empfiehlt sich, die Vorprüfung der Verkaufsreife. Bei dieser
Gelegenheit wird dann regelmässig auch die Nichteintragung
oder Baurechtswidrigkeit von Gebäudeteilen aufgedeckt.
Gegebenenfalls muss eine Nachgenehmigung eingeleitet oder die
Frist von acht Jahren bis zum Erreichen der Bestandssicherung
abgewartet werden.
Auch Grundstücksteilungsverfahren, wenn sie denn im Einzelfall
rechtlich möglich sind -, nehmen viele Monate in Anspruch.
Üblicherweise müssen hierbei auch Architekten und Vermesser
eingeschaltet werden.
Bei Erbengemeinschaften sind oft adäquate, dem spanischen
Recht entsprechende, Vollmachten zu erstellen und
Erbauseinandersetzungsverträge zu konzipieren.
Zu einem unfassenden Check der Verkaufsreife spanischer
Immobilien gehört darüber hinaus die Einbeziehung steuerlicher
Aspekte.
Stehen Steueränderungen an, - wie etwa zum Jahresbeginn 2007
-, sind auch steueroptimierte Zeitfenster für den Verkauf
anzuvisieren oder eine vorbereitende Wohnsitzwahl vorzunehmen.
Schliesslich kann aus ökonomischer Sicht vor dem Verkauf des
Ferienhauses in Spanien auch eine Renovierung oder bauliche
Ergänzung, zum Beispiel mit einem Schwimmbad, wirtschaftlich
sinnvoll sein.
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