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Und
trotzdem ist der Schwarzbau mit Strafzahlung nicht vor einer
Abrissverfügung geschützt.
Ein gewisser Bestandsschutz tritt acht Jahre nach
Baubeendigung ein. Das Bauwerk bleibt allerdings illegal und
erlaubt bleiben nur, etwa unter Hygienegesichtspunkten,
erforderliche Mindesterhaltungsmassnahmen.
Ist erst einmal ein Strafbetrag, zunächst meist in Höhe von 50
% des geschätzten Schwarzbauwertes, von der Baubehörde
festgesetzt und durch „embargo“ im Grundbuch eingetragen, also
auf der Immobilie abgesichert, ist die Zahlung meist
unvermeidbar.
Ist das örtliche Bauamt per Verfahrenseinleitung tätig
geworden, so empfiehlt es sich, jedenfalls umgehend per
Nachgenehmigungsantrag und gegebenenfalls Beseitigung von
weniger werthaltigen Gebäudeteilen, nachträglich eine
baurechtsgemässe Situation zu schaffen. Dies begrenzt den
Strafbetrag auf 5 % des nachgenehmigten Bauwerkwertes. |