|
Das Thema „Aufrechnung“ ist im spanischen Rechtssystem kein
einfaches.
So kann beispielsweise Rückhaltung von Mietzinsanteilen selbst
bei nachhaltigen Mängeln der Mietsache den Vermieter zur
Kündigung berechtigen. Die Erstattung von
Mietminderungsbeträgen nämlich ist in einem neuen, länger
dauernden Gerichtsverfahren geltend zu machen.
Fazit: Wer an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses
interessiert ist, sollte trotz Mängel den Mietpreis voll
begleichen und parallel Klage einreichen, wenn eine
aussergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Soweit die
Theorie. In der Praxis erfolgreicher ist es mitunter, auch
nach schriftlicher Geltendmachung der Mietminderung die
letzten Monate, vor bereits organisiertem Umzug den Mietzins
nicht mehr zu begleichen.
Zur Rechtslage der Zahlungsrückhaltung von
Restzahlungsbeträgen an den Bauunternehmer kann man der
Rechtsprechung folgende Tendenz entnehmen:
Bei nachhaltigen Baumängeln mit Unbewohnbarkeit des Objektes
akzeptiert die Rechtsprechung die Geldrückhaltung bei leichten
Mängeln tendenziell nicht. In der Rechtspraxis ist bei
leichteren Mängelfällen die Entgeltrückhaltung auch dann eher
nicht zu empfehlen, wenn zum ordnungsgemässen Bauabschluss
noch die Mitwirkung des Unternehmers oder dessen Partner, etwa
für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung, erforderlich
ist.
Anders ist die Rechtslage bei Baumängeln, welche die
Bewohnbarkeit gefährden.
Gesichtspunkte von Rechtsprechung und Rechtspraxis sind also
in beiden Fällen deren Kenntnis konkret abzuwägen.
|