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| Der Verkauf einer
Spanienimmobilie sollte steuerlich gut geplant sein |
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In Spanien ist die Spekulationsfrist für die Versteuerung
des Gewinnes aus privaten Immobilienverkäufen weitgehend
„abgeschafft“, denn: prinzipiell werden jetzt alle
Verkaufsgewinne versteuert und das mit einem wirklich „happigen“
Steuersatz: 35 % beim in Spanien nicht steuerresidenten
Verkäufer. Beim Spanienresidenten beträgt der Steuersatz
immerhin noch mindestens 15 %.
Wer also kurz- oder mittelfristig in Spanien eine Immobilie zu
verkaufen gedenkt, sollte ich frühzeitig sein Steuersparmodell
für die Gewinnsteuer konzipieren.
Was nützen sonst die hohen Wertsteigerungen, welche Immobilien
in Spanien in diesen Jahren verzeichnen, wo 15 % aufwärts keine
Seltenheit sind.
Strategie 1 beginnt bereits vor dem Ankauf. Hier kann die
Vorabgründung einer Immobilien S.L. Steuervorteile bringen.
Strategie 2 greift beim Verkauf der selbst genutzten
Wohnsitzimmobilie in Spanien.
Wird dann binnen zwei Jahren nach dem notariellen
Verkaufsvertragsdatum der Gewinn aus diesem Verkauf in eine neue
Hauptwohnsitzimmobilie in Spanien reinvestiert, wird insoweit
der vormalige Verkaufsgewinn steuerfrei.
Strategie 3 betrifft die Investition des Verkaufsgewinns
in einen Pensionsplan: wer also den Verkaufsgewinn in einen Fond
für künftige Rentenauszahlungen investiert, kann hierdurch auch
Steuervorteile erzielen.
Strategie 4 zielt auf Absetzung von Investitionskosten.
Wer über offizielle Rechnungen für Hausinvestitionen verfügt,
kann die entsprechenden Beträge vom Verkaufsgewinn in Abzug
bringen.
Strategie 5 lässt den Verkaufspreis in Immobiliar- und
Mobiliarkosten aufsplitten.
Die Immobilienverkaufsgewinnsteuer betrifft zunächst nur den
Immobilienwertanteil.
Praktisch zur Gewinnsteuerreduzierung genutzt wird in Spanien
weiterhin, - wenn auch nicht legal -, die sogenannte
Unterverbriefung.
Es wird also in der notariellen Kaufurkunde in niedriger, als
der tatsächlich bezahlte Kaufpreis ausgewiesen.
Hier sollte man allerdings die parallele Kontrollrechnung des
spanischen Finanzamtes zur Wertüberprüfung kennen, um sich nicht
im Steuernetz zu verheddern.
Wohl dem, der seine Spanienimmobilie bereits vor 1986 erworben
hat und keine relevanten Ausbauten vorgenommen hat. Dann fällt
in Spanien keine Gewinnsteuer auf den privaten
Immobilienverkaufsgewinn an. |
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