| Hat der zu Verklagende, - Käufer,
Vermittler oder Eigentümer einer Spanienimmobilie -, seinen
Wohnsitz in Deutschland, dann sind nach dem einschlägigen
Brüssler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit, EUGVÜ, für diesbezügliche
Rechtsstreite grundsätzlich auch die Deutschen Gerichte
zuständig.
Dies wird häufig übersehen und von spanischen Kollegen
regelmässig nicht thematisiert. Übersehen wird dies
oft deshalb, weil Art. 16 Ziffer 1a EUGVÜ folgendes bestimmt:
Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz (des Beklagten)
sind ausschliesslich zuständig für Klage, welche
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen... zum Gegenstand
haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die unbewegliche
Sache belegen ist.
Und eine Spanienimmobilie ist naturgemäss in Spanien
belegen, also wären die spanischen Gerichte ausschliesslich
zuständig.
Die entscheidende Frage aber lautet hier: Wann ist denn tatsächlich
ein dingliches Recht an einer Immobilie der Klagegegenstand?
Hiezu wiederum hat der Europäische Gerichtshof entschieden,
dass ein dringliches Recht nur dann der Klagegegenstand ist,
wenn aus diesem Recht, z.B. dem Eigentumsrecht, geklagt würde,
nicht aber dann, wenn es sich um eine Klage auf ein dingliches
Recht, z.B. auf Übereignung der Spanienimmobilie oder
auf Rückerstattung des angezahlten Kaufpreises, handele.
Zur Abgrenzung: Wer aus seinem Eigentumsrecht an seiner Spanienimmobilie
gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung klagt, der penetrant
seine PKW auf dessen eigenen Grundstück parkt, der muss
diese Klage vor dem örtlich zuständigen spanischen
Gericht austragen.
Zurück zu unser Kaufvertragsstreitigkeit betreffend
eine Spanienimmobilie, bei welcher der zu Verklagende seinen
Wohnsitz in Deutschland hat:
Ist eine Klageeinreichung in Deutschland auch dann sinnvoll,
wenn im konkreten Einzelfall das spanische Immobilienrecht
zur Anwendung kommt?
Das kommt dann auf die genauen Umstände des Einzelfalles
an.
Sind beide Beteiligte Deutsche, dann sprechen oft viele Gründe
dafür.
Allerdings sollten Sie dann einen zweisprachigen Anwalt haben,
der mit beiden Rechtskreisen vertraut ist und dem bei gerichtlicher
Doppelzulassung im Vorfeld beide Varianten offenstehen.
Wir prüfen in derartigen Angelegenheiten immer vorab,
ob unser gerichtliches Vorgehen in Deutschland oder Spanien
für die eigene Mandantschaft gesamtheitlich vorteilhafter
ist.
|