| In Spanien werden als Grunderwerbssteuer
7% vom notariellen Kaufpreis fällig.
Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro summiert sich diese
somit auf 14.000 € und die Schenkungssteuer geht bei
einem Steuersatz von 7% aufwärts noch darüber hinaus.
Wird nun, wie häufig, bei Trennung oder Scheidung die
eine Miteigentumshälfte der Spanienimmobilie auf den
anderen Ehegatten übertragen damit dieser das gesamte
Alleineigentum erwirbt dann stellt sich die Frage wie man
in dieser Situation den Wertverlust durch die Besteuerung
des Übertragungsvorganges minimieren oder gar vermeiden
kann. Vorweg gesagt: So einfach wie in Deutschland ist das
in Spanien nicht.
Entsprechend dem spanischen Gesetz zur Besteuerung von Vermögensübertragungen,
Art 45.1.B.3 LITP ist eine Steuerbefreiung dann vorgesehen
wenn die Übertragung anlässlich der Auflösung
der ehelichen Gütergemeinschaft im Rahmen des Zugewinnausgleichs
erfolgt.
Wie aber ist hier der entsprechende Nachweiss zu erbringen?
Ausreichend ist natürlich die diesbezügliche Klarstellung
im Scheidungsurteil mit Übersetzung durch einen vereidigten
Übersetzter und Apostille für den internationalen
Rechtsverkehr.
Oft allerdings liegt ein solches noch nicht vor oder aber
eine Scheidung ist zunächst überhaupt nicht beabsichtigt,
der Vollzug der Trennung aber schon und zwar dergestalt dass
dieser auch vermögensmässig erfolgt. Was dann ?
Mitunter wird eine notarielle Scheidungsvereinbarung in Spanien
akzeptiert, aber man befindet sich hier auf rechtlich unsicherem
Boden.
Auch unterfällt ein überschiessender Anteil der
Vermögenszuweisung an einen der Ehegatten bei der Auflösung
des ehelichen Güterstandes nicht mehr die Steuerbefreiung.
Gesamtheitlich ein steuerrechtlich sensibler Bereich. Jedenfalls
bedarf die Übertragung der Spanienimmobilie an einen
der Ehegatten der ausdrücklichen und richtigen Erwähnung
in Scheidungsdokumenten.
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