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Immobilienkauf in Spanien
Anwaltliche Komplettabwicklung für beide Vertragsparteien
– ist das möglich ? |
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Im Normalfall wird ein Immobilienkauf in Spanien beidseits von
einem jeweils eigenen Anwalt beratend begleitet, vorbereitet,
sowie gemeinsam mit der Mandantschaft, der Notartermin
realisiert.
Dies ist auch deshalb anzuraten, weil die Interessenlage von
Verkäuferseite und Käuferseite grundsätzlich eine gegenläufige
ist.
Es gibt jedoch auch Konstellationen, bei welchen beide Parteien
sich konfliktfrei einig sind und auch der Käuferseite die
Immobiliensituation langjährig bekannt ist.
Dies kann etwa für Nachbarn mit Ferienhäusern in Spanien
zutreffen, oder auch für „alte“ Bekannte, oder aber die
käufliche Übernahme einer Spanienimmobilie durch Verwandte
jüngerer Generation.
Ist man sich dann in Deutschland handelseinig geworden, wird oft
eine private Kaufvereinbarung niedergeschrieben, welche in der
Folge in einen spanischen notariellen Vertrag übergeführt werden
muss.
In solchen Fällen wird dann die Frage an den vor Ort in Spanien
tätigen Rechtsanwalt gerichtet, ob er denn nicht zugleich den
notariellen Vertrag in Spanien für beide Vertragsparteien
tätigen kann.
Aber: Ist dies mit der spanischen Rechtsordnung und Rechtspraxis
in Einklang zu bringen? Die Antwort: Ja, wenn man richtig
vorgeht.
Die eine Variante geht nun dahin, in Deutschland vor
einem spanischen Konsulat oder einem mit dem spanischen
Rechtsverkehr vertrauten deutschen Notar eine Verkaufs- und
Kaufvollmacht zugunsten ein und desselben Anwaltes in Spanien
erstellen zu lassen.
Dann allerdings gilt es aufzupassen. Diese Vollmachten nach
spanischem Modell müssen dem Rechtsanwalt ausdrücklich die
Möglichkeit des Vertragsschlusses mit sich selbst als Vertreter
auch der jeweils anderen Kaufvertragspartei eröffnen, um
Probleme in der spanischen Notariatspraxis zu vermeiden.
Die Praxisvariante zwei besteht in der Bevollmächtigung
des Anwaltes durch eine Partei sowie diejenige eines anderen
Kanzleimitarbeiters durch die andere.
Auch hier gilt formell der Interessenskonflikt als
ausgeschlossen, wird jedoch vorzugsweise eher nicht mehr
praktiziert.
Variante drei besteht im Auftreten des Rechtsanwaltes
beim spanischen Notariat als beidseits nur mündlich
Bevollmächtigter mit nachträglicher Ratifizierung der
Kaufurkunde vor einem spanischen oder deutschen Notariat durch
Käufer- und Verkäuferseite.
Gleichwohl wird diese, von der Rechtskonstruktion unangreifbare
Variante, von spanischen Notariaten nicht allzu gerne gegangen.
Der Grund: Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ist die
mögliche Interessenskollision durch Doppelvertretung beider
Seiten noch nicht ausgeschlossen.
Der Vorteil der Doppelvertretung liegt sicherlich in der
bequemen Abwicklung, welche beiden Seiten zudem die Reisekosten
nach Spanien aus Anlass des Vertragsschlusses sowie den
entsprechenden Zeitaufwand erspart.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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