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Die Vertragskonstruktion ist dann so ausgelegt, dass der im
Notartermin noch nicht geflossene Restkaufpreis nie mehr gezahlt
werden soll.
Nun ist man ausgehend von den mitteleuropäischen Gepflogenheiten
der notariellen Abwicklung von Immobilienkäufen geneigt zu
sagen: Der Notar wird schon für die ordnungsgemässe Absicherung
der Restkaufpreissumme Sorge tragen und die Eintragung des
Käufers in das Grundbuch nicht vor der Zahlung der
Restkaufpreissumme veranlassen.
Gerade davon kann man aber in Spanien nicht ausgehen und dies
aus zwei Gründen:
Zum einen erfolgt die Eigentumsübertragung bereits regelmässig
mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages und nicht erst
mit der Grundbucheintragung.
Und zum anderen obliegt dem spanischen Notar nicht als
Verpflichtung, die Vertragsparteien im Hinblick auf eine sach-
und interessensgerechte Vertragsgestaltung zu beraten.
Die Betrugsmasche der Käuferseite folgt grundsätzlich dem
gleichen Prinzip:
Der Verkäuferseite wird mit möglichst einleuchtender Begründung,
- schlechte Wirtschaftslage, ausstehender hoher Eingangsbetrag,
zu verkaufende eigene Immobilie -, eine Opferrolle der
Käuferseite vorgespiegelt und die verspätete Zahlung mit
Vorteilen wie hohen Zinsen oder Zusatzzahlungsbetrag versüsst.
Dies verbunden mit besonders freundlichem Auftreten der
Käuferseite.
Im Vertrag vereinbart wird sodann ein für den
Verkäufer ungünstiger Gerichtsstand oder ein
Zustellungserfordernis, welchem die Käuferseite sich regelmässig
zu entziehen weiss, Prinzip: Erschwerung der
Anspruchsgeltendmachung.
Die grundbuchrechtliche Absicherung der Restkaufpreiszahlung an
der Immobilie wird tunlich vermieden und die Immobilie schnell
an einen, in gutem Glauben an die Lastenfreiheit/vollständig
bezahlte Immobilie, erwerbenden Dritten weiterverkauft.
Der Zwischenerwerber ist später mittellos und gezielt nur in
dieser Funktion des Restkaufpreisbetrügers eingesetzt worden.
Abschliessend noch zwei krasse Fallgestaltungen aus der
aktuellen Rechtspraxis, wobei nicht selten „Investoren“,
Bankvertreter, Rechtsberater und nicht auszuschliessen, auch
Notare an dem Betrugsvorgang gegenüber dem weniger rechts- und
sprachkundigen Verkäufer mitwirken.
Im einen Fall wurden Zusatzzahlungen, vorauslaufende
Ergänzungszahlungen über den notariellen Kaufpreis hinaus
vereinbart und auch zunächst gezahlt um diese Vorauszahlungen
sodann – unter fortlaufender mündlicher Versicherung der
Zusatzzahlungen seitens des Käuferanwaltes – per einseitigem
notariellen Akt als Teil der notariellen Kaufsumme zu
deklarieren. Zur Abwehr des Restzahlungsanspruches wurden – auch
ein beliebtes Mittel – nicht existierende Rechts- und Sachmängel
erfunden.
In einem anderen Fall schliesslich scheint die Betrugsvariante
die systematische Zusammenarbeit von kreditgebender Bank,
finanzierendem Investor mit Strohmanneinsatz bei entsprechender
Vertragsgestaltung durch das Notariat zu umfassen. Dies mit der,
Zielrichtung, dem Verkäufer die Durchsetzung der
Restkaufpreissumme zu verunmöglichen.
Hier hat der Verkäufer zur Sicherung seines
Restkaufpreisbetrages zwar ein Recht zur Vertragsauflösung bei
Einbehalt des bisher gezahlten Teilbetrages in der notariellen
Urkunde eingeräumt zu bekommen.
Diesem Recht wurde aber ein Banken-Hypothekendarlehen des
Käufers vorangestellt, dessen Betrag den Gesamtkaufpreis
erheblich überstieg.
Macht der Verkäufer dann die Vertragsauflösung geltend, muss er
das aufgeblähte Hypothekendarlehen erst ablösen, ohne bei dem
zwischengeschalteten vermögenslosen Käufer praktisch Regress
nehmen zu können. Sicherlich auch ein Fall für die interne
Revision der finanzierenden Bank.
Im Ergebnis erhält so der „Investor“ ohne Eigenmittel einen Teil
des Kaufpreises, nämlich den Restkaufpreis, zu Lasten des
Verkäufers „geschenkt“ und zudem noch einen aktuellen Kredit in
Höhe des Restkaufpreises sowie einen weiteren Kreditbetrag über
den Kaufpreis hinaus.
Also ein Lehrbeispiel: Wie Betrüger versuchen aus dem Nichts
reich zu werden.
Anwaltskanzlei Menth
Fachkanzlei für Immobilien-
und Erbrecht in Spanien
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Günter Menth
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