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Die Spanienimmobilie in Nachlassinsolvenz und Nachlassverwaltung
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Ist der Nachlass überschuldet, muss in der Rechtspraxis
Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragt werden.
In gleicher Weise gilt dies für ein normales
Insolvenzverfahren bei einer Überschuldungssituation.
Entsprechend der, für ab dem Jahre 2002 eröffnete,
Insolvenzverfahren in Europa massgebenden europäischen
Insolvenzverordnung, EuInsVO, gilt die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in Deutschland mit deren Wirksamkeit auch
in Spanien als anerkannt ohne dass es dort einer besonderen
Entscheidung oder Anerkennung bedarf, Art. 3, 16 I, 17 I
EuInsVO.
So kann der deutsche Hauptinsolvenzverwalter auch im Rahmen
seiner Befugnisse über die spanische Immobilie verfügen, wobei
allerdings bei der Art und Weise der Verwertung des spanischen
Massegegenstandes das spanische Recht zu berücksichtigen ist.
Mit der entsprechenden Bestätigung des deutschen
Insolvenzrichters kann die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse
auch in das spanische Grundbuch zur Eintragung gebracht
werden.
Im Hinblick auf die hier zu beachtenden Details bei
Absicherung und Verwertung erfolgt in der Praxis eine
Zusammenarbeit des deutschen Insolvenzverwalters mit einem in
Spanien ansässigen Rechtsanwalt.
Ist der Nachlass in seiner Wertigkeit unübersichtlich, aber
nicht augenscheinlich überschuldet, dann erfolgt zur
vorsorglichen Haftungsbeschränkung in Deutschland die
Beantragung einer Nachlassverwaltung, § 1975 BGB, oder im Fall
des noch unbekannten Erben oder der noch ungeklärten
Erbrechtssituation die Anordnung einer Nachlasspflegschaft §
1960 BGB.
Auch dem deutschen Nachlassverwalter und dem deutschen
Nachlasspfleger stehen dann Handlungsrechte in Spanien zu,
ebenso wie übrigens dem deutschen Testamentsvollstrecker.
Im Unterschied zur Nachlassinsolvenz ist bei diesen
Konstellationen in Spanien, - angesichts des erbrechtlichen
Überganges -, eine notarielle Erbschaftsannahme zu tätigen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien- und
Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
weitere Rechts- und Praxistipps:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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