|
Oft sind im spanischen Grundbuch andere
Personen als Eigentümer registriert, als der wahre Eigentümer,
welcher den Kaufpreis aufgebracht hat und die laufenden Kosten
bestreitet. Wie konnte dies geschehen?
Meist erfolgte dies sehr zielgerichtet, eher selten hingegen
durch Vollmachtsmissbrauch.
Die typischen Gründe: Es bestehen beim Ehemann noch
Haftungsrisiken aus dessen beruflicher Tätigkeit, weshalb die
Ehefrau als alleinige Käuferin auftritt. In anderen Fällen
sollen Pflichtteilsansprüche von Kindern von vornherein
ausgeschlossen werden.
Nicht nur im Scheidungsfall jedoch besteht die Tendenz, die
Eigentümerstellung doch möglichst wieder zum wahren Eigentümer
zurückzuholen, oft gegen den Willen des formal Berechtigten.
Kann man diese Rückholung der Eigentümerstellung mit Erfolg
betreiben?
Die Antwort: Nur dann, wenn die Beweislage günstig ist.
Vorteilhaft ist ein vorausgegangener Privatvertrag mit
ausgewiesenem wahrem Eigentümer als Käufer.
Jedenfalls sollte der Geldfluss zur Zahlung des Kaufpreises
vom Konto des wahren Eigentümers nachgewiesen werden oder es
wäre der Nachweis zu erbringen, dass der formelle Käufer im
Erwerbszeitraum über keinerlei Geldmittel verfügte.
Gibt es Zeugen oder Schriftstücke, welche die
Vermögensverschiebung und deren Gründe belegen, verbessert
dies die Möglichkeit der Durchsetzung des
Rückübertragungsanspruches.
Kann die Beweislage und die Rechtslage der Gegenseite im
Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung entsprechend
transparent gemacht werden, so lässt sich häufig eine
gerichtliche Auseinandersetzung mittels eines
aussergerichtlichen Vergleiches vermeiden. |