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Bereits
seit vielen Jahren ist die private Ferienvermietung auf den
Balearen Zankapfel und Politikum gleichermaßen.
Geschützt werden soll die Hotelerie vor illegaler Konkurrenz,
der Fiskus vor Vermietungsgeschäften vorbei an der
Steuerbehörde und der Gast und Mieter privater
Ferienwohneinheiten vor einem zu niedrigen Qualitätsstandart.
Letzteres betont der balearische Gesetzgeber namentlich in den
Gründen für die Schaffung des Balearengesetzes 2/2005 vom
22.03.2005 zur Vermietung von alleinstehenden Ferienwohnungen,
„viviendas vacacionales“.
Mit diesem Regionalgesetz wurde die Registrierungspflicht
gerade von solchen Ferienwohneinheiten in alleinstehenden
Häusern bestätigt, welche über Tourismusagenturen oder per
Internet vermarktet werden.
Ohne vorherige Registereintragung sind diese Vermietungen bei
eingeschlossenem Reinigungsservice illegal und es drohen
Verwaltungsstrafen.
Diesen Umstand wiederum hat sich nun eine Münchner
Anwaltskanzlei zunutze gemacht um per Massenabmahnungen von im
Internet werbenden Ferienvermietungsanbietern, - sagen wir es
einmal unjuristisch –, Anwaltsgebühren zu „erpressen“.
Die juristische Gesamtsituation der privaten Ferienvermietung
auf den Balearen ist tatsächlich in vielen Teilaspekten nach
wie vor intransparent.
Für Doppelhäuser gibt es beispielsweise eine Klausel der
Einzelfallbeurteilung ob das Gesetz anwendbar und die
Wohneinheit registerfähig ist.
Im übrigen gilt für alleinstehende Einfamilienhäuser: Wer
nicht über Tourismusagenturen oder das Internet vermarktet
wird nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst.
Es gelten dann die sonst einschlägigen Mietgesetze. Hier wird
dann vom spanischen Gesetzgeber zwischen Häusern im
städtischen und im ländlichen Bereich differenziert.
Wer seine Registrierung betreiben möchte, sieht sich mit einer
Vielzahl von Detailanforderungen konfrontiert, an welchen
letztlich alle Mühe der legalen Vermietung scheitern kann.
Bevor man sich nun in einen derartigen Antragsprozess begibt,
empfiehlt es sich die konkret einschlägige Rechts- und
Sachlage dahingehend fachlich prüfen zu lassen, welcher
gesetzlichen Regelung man denn konkret überhaupt unterliegt
und ob gegebenenfalls die gesetzlichen Vorgaben des
Regionalgesetzes, namentlich technische Vorgaben, überhaupt
und mit finanziell vertretbarem Aufwand erfüllbar sind.
Hier kann sich dann folgende Fragen stellen:
Ist vielleicht die „nicht kommerzielle“ Vermietung, also die
Vermietung ohne Nutzung von Internetwerbung, im privaten
Umfeld, etwa per E-Mail Serienbrief, und gleichwohl mit
ordnungsgemäßem Mietvertrag, die Lösung?
Ein korrekter Mietvertrag ist deshalb wichtig, weil das Gesetz
2/2005 in Art. 3 Abs. 1 demjenigen welcher keinen
ordnungsgemäßen schriftlichen Mietvertrag vorlegen kann
schlichtweg die kommerzielle Vermietung unterstellt.
Das Verhalten der zuständigen Tourismusbehörde in Palma
erweckt den Eindruck als sei man an einer Vielzahl von
offiziell registrierten privaten Ferienwohneinheiten gar nicht
sonderlich interessiert. So kann man dort interessierten
Personen keinerlei Informationsbroschüre vorlegen. Auch im
Internet werden solche Informationen nicht vorgehalten.
Vielmehr verweist man schlicht auf die Lektüre der Gesetzes-
und Verordnungstexte deren Anwendungsbereiche so in diffusem
Licht und im Detail ungeklärt bleiben.
Namentlich Fincaeigentümer welche in der Ferienvermietung ein
Finanzierungsstandbein sehen sollten also einen konkret
rechtssicheren Weg der Vermarktung einschlagen, damit diese
Einkommensquelle weiterhin und kontinuierlich genutzt werden
kann.
Ergänzend sei hier noch angemerkt, dass auch die Zulässigkeit
der Ferienvermietung von Appartementwohnungen einer klärenden
offiziellen Stellungnahme der balearischen Regierung bedarf.
Erfolgt keine Vermarktung über das Internet, schliesst die
Satzung der Eigentümergemeinschaft deren Vermietung nicht aus
und liegt ein gesetzeskonformer schriftlicher Mietvertrag vor
dürfte nach der Gesetzeslage auf den Balearen ein Einschreiten
der Tourismusbehörde nicht zu befürchten sein. Dies als
vorläufige Handlungsmaxime.
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