Gemeinschaftliches Geschäft in Spanien
keine Einigkeit über die Auflösung, was tun?
Sie haben bisher ein gemeinschaftliches Verkaufslokal oder ein Restaurant
betrieben oder eine sonstige Geschäftstätigkeit ausgeübt.
Haben Sie insoweit nicht formell eine Betreibergesellschaft wie eine Sociedad
Limitada, SL / spanische GmbH gegründet stellt sich oft in der Praxis die Frage
wie dieses gemeinschaftliche Geschäft wieder aufgelöst werden kann wenn
unüberwindbare Diskrepanzen aufgetreten sind oder aber ein Partner schlichtweg
seine Mitwirkung einstellt.
Rechtlich existiert dann in Spanien eine „comunidad de bienes“ /
Vermögensgemeinschaft, nur entfernt vergleichbar mit einer deutschen
Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, GbR.
Hier gilt der Grundsatz dass jeder Partner das Recht hat deren Auflösung zu
verlangen, Art 400 Codigo Civil, wobei der Ausstieg allerdings, global gesagt
wirtschaftlich betrachtet verträglich sein soll.
Können sich die Partner über die Auflösung als solche oder einzelne Vermögens-
oder Lastenzuordnung nicht einigen, verbleibt letztlich nur die Einreichung
einer Auflösungsklage.
In der Praxis in jedem Fall empfehlenswert ist es allerdings unter Klarstellung
der Rechtslage und bei Bedarf mit formell zugestellten Schreiben, auf das Recht
der Auflösung oder die jeweiligen Übergangspflichten zur Schadensvermeidung
hinzuweisen.
Eine ausgewogene Vertragsvorlage zur Auflösung der comunidad de bienes kann
beide Vertragsparteien hier vor grösseren Vermögensverlusten bewahren, da
letztere regelmässig mit einer längeren andauernden Konfliktsituation verbunden
sind.