Bei Schwarzbauten drohen in Spanien hohe Strafzahlungen
bis zur Höhe des geschätzten Wertes
des ohne Genehmigung errichteten Gebäudes
Und trotzdem ist der
Schwarzbau mit Strafzahlung nicht vor einer Abrissverfügung geschützt.
Ein gewisser Bestandsschutz tritt acht Jahre nach Baubeendigung ein. Das Bauwerk
bleibt allerdings illegal und erlaubt bleiben nur, etwa unter
Hygienegesichtspunkten, erforderliche Mindesterhaltungsmassnahmen.
Ist erst einmal ein Strafbetrag, zunächst meist in Höhe von 50 % des geschätzten
Schwarzbauwertes, von der Baubehörde festgesetzt und durch „embargo“ im
Grundbuch eingetragen, also auf der Immobilie abgesichert, ist die Zahlung meist
unvermeidbar.
Ist das örtliche Bauamt per Verfahrenseinleitung tätig geworden, so empfiehlt es
sich, jedenfalls umgehend per Nachgenehmigungsantrag und gegebenenfalls
Beseitigung von weniger werthaltigen Gebäudeteilen, nachträglich eine
baurechtsgemässe Situation zu schaffen. Dies begrenzt den Strafbetrag auf 5 %
des nachgenehmigten Bauwerkwertes.