Kann man bei Baumängeln mit den Restzahlungsbetrag dem Vermieter oder
Bauunternehmer gegenüber aufrechnen ?
Das Thema „Aufrechnung“ ist
im spanischen Rechtssystem kein einfaches.
So kann beispielsweise Rückhaltung von Mietzinsanteilen selbst bei nachhaltigen
Mängeln der Mietsache den Vermieter zur Kündigung berechtigen. Die Erstattung
von Mietminderungsbeträgen nämlich ist in einem neuen, länger dauernden
Gerichtsverfahren geltend zu machen.
Fazit: Wer an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert ist,
sollte trotz Mängel den Mietpreis voll begleichen und parallel Klage einreichen,
wenn eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Soweit die Theorie. In
der Praxis erfolgreicher ist es mitunter, auch nach schriftlicher Geltendmachung
der Mietminderung die letzten Monate, vor bereits organisiertem Umzug den
Mietzins nicht mehr zu begleichen.
Zur Rechtslage der Zahlungsrückhaltung von Restzahlungsbeträgen an den
Bauunternehmer kann man der Rechtsprechung folgende Tendenz entnehmen:
Bei nachhaltigen Baumängeln mit Unbewohnbarkeit des Objektes akzeptiert die
Rechtsprechung die Geldrückhaltung bei leichten Mängeln tendenziell nicht. In
der Rechtspraxis ist bei leichteren Mängelfällen die Entgeltrückhaltung auch
dann eher nicht zu empfehlen, wenn zum ordnungsgemässen Bauabschluss noch die
Mitwirkung des Unternehmers oder dessen Partner, etwa für den Erhalt der
Bewohnbarkeitsbescheinigung, erforderlich ist.
Anders ist die Rechtslage bei Baumängeln, welche die Bewohnbarkeit gefährden.
Gesichtspunkte von Rechtsprechung und Rechtspraxis sind also in beiden Fällen
deren Kenntnis konkret abzuwägen.