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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 9/2003  zurück
strichel_hori

Die Anwaltsvollmacht für gerichtliche Vertretung in Spanien erfordert den vorherigen Gang zum spanischen Notar - ein Sinn ist schwerlich erkennbar


Mitunter ist die gerichtliche Vertretung in Spanien einfacher, als die Vorgeschichte der Ausstellung der notariellen Anwaltsvollmacht durch den sich in Deutschland aufhaltenden Mandanten.

Wer kann in Deutschland eine notarielle spanische Anwaltsvollmacht ausstellen?

Die spanischen Konsulate und deutsche Notare mit speziellen Sprachkenntnissen in Spanisch.

Nun, oft sind die Fahrtwege zum nächsten Konsulat weit, der Mandant ist gerade krank, das Konsulat „arbeitsüberlastet“ oder die zuständige Person im Urlaub .... solange ist beispielsweise eine Klageeinreichung trotz laufender Fristen nicht möglich.

Stellen wir einmal die Kontrollfrage: welche zusätzlichen Vorteile oder Sicherheit bringt eine notarielle gegenüber einer privatschriftlichen Anwaltsbeauftragung für die gerichtliche Tätigkeit, in Deutschland ist letztere ausreichend ?

Wir wagen die Antwort: Keine !

Denn welcher Anwalt wird ohne tatsächliche Beauftragung eines Mandanten in einen Prozess eintreten wollen, um letztlich kein Honorar zu erhalten, weil die privatschriftliche Beauftragung nicht tatsächlich erteilt war?







strichel_hori

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