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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 8/2003  zurück
strichel_hori

Gesetzesänderung bei der Pacht von Geschäftslokalen in Spanien


Sie haben als Pächter eines Geschäftslokales einen hohen Geschäftswert aufgebaut, von entsprechendem Inventar bis hin zum aufgebauten Kundenstamm.

Ob sie nun diesen Geschäftswert bei Weiterverpachtung auch realisieren können oder ob Ihnen diesen der Eigentümer abschöpft, diese Frage ging in der Vergangenheit zum Leidwesen des Pächters häufig zu dessen Ungunsten aus.

Nun sieht die Novellierung des spanischen Mietgesetzes vor, dass der Pächter ohne vorherige Erlaubniseinholung des Verpächters an Dritte weiter- oder unterverpachten darf, allerdings nach Art. 32 des spanischen Mietgesetzes mit einem Pachterhöhungsrecht von 10 % oder 20 %.

Gleichwohl versucht die Verpächterseite nach wie vor in ihrem Pachtvertrag sogenannte Genehmigungsvorbehalte zu ihren Gunsten aufzunehmen. Dann wiederum kann jegliche Weiterverpachtung – entgegen dem Gesetzwortlaut -, doch wieder nur bei entsprechender Zahlung an den Eigentümer zugestimmt werden. Der Pächter bleibt hier dem Verpächter quasi ausgeliefert? Nicht immer.

Einige dieser Vertragsklauseln hat die spanische Rechtsprechung allerdings zwischenzeitlich für unzulässig und nichtig erklärt.


Für Geschäftslokalpächter in Spanien heisst dies also, aufgepasst.

1. Vor Abschluss den Pachtvertragstext genau analysieren.

2. Rechtzeitig vor beabsichtigter Weiterverpachtung den Pachtvertrag verlängern.








strichel_hori

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