Gesetzesänderung bei der Pacht von Geschäftslokalen
in Spanien
Sie haben als Pächter eines Geschäftslokales einen
hohen Geschäftswert aufgebaut, von entsprechendem Inventar
bis hin zum aufgebauten Kundenstamm.
Ob sie nun diesen Geschäftswert bei Weiterverpachtung
auch realisieren können oder ob Ihnen diesen der Eigentümer
abschöpft, diese Frage ging in der Vergangenheit zum
Leidwesen des Pächters häufig zu dessen Ungunsten
aus.
Nun sieht die Novellierung des spanischen Mietgesetzes
vor, dass der Pächter ohne vorherige Erlaubniseinholung
des Verpächters an Dritte weiter- oder unterverpachten
darf, allerdings nach Art. 32 des spanischen Mietgesetzes
mit einem Pachterhöhungsrecht von 10 % oder 20 %.
Gleichwohl versucht die Verpächterseite nach wie vor
in ihrem Pachtvertrag sogenannte Genehmigungsvorbehalte
zu ihren Gunsten aufzunehmen. Dann wiederum kann jegliche
Weiterverpachtung entgegen dem Gesetzwortlaut -,
doch wieder nur bei entsprechender Zahlung an den Eigentümer
zugestimmt werden. Der Pächter bleibt hier dem Verpächter
quasi ausgeliefert? Nicht immer.
Einige dieser Vertragsklauseln hat die spanische Rechtsprechung
allerdings zwischenzeitlich für unzulässig und
nichtig erklärt.
Für Geschäftslokalpächter in Spanien heisst
dies also, aufgepasst.
1. Vor Abschluss den Pachtvertragstext genau analysieren.
2. Rechtzeitig vor beabsichtigter Weiterverpachtung den
Pachtvertrag verlängern.