» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 7/2003  zurück
strichel_hori

Scheckprozess in Spanien -
Sie können als Scheckaussteller nur beschränkt Einwendungen geltend machen


Ist der Scheckeinzug durch den Scheckempfänger gescheitert, dann kann dieser unmittelbar im sogenannten Scheckprozess in einem Art Vollstreckungsverfahren, -„juicio ejecutivo“ – in Spanien gegen den Scheckaussteller vorgehen.

Dies ist eine der wenigen Prozessarten in Spanien, neben dem Räumungsprozess, mit guten Erfolgschancen für den Scheckempfänger.

Der Scheckaussteller kann in diesem Verfahren nur noch diejenigen Einwendungen machen, die ihm die spanische Zivilprozessordnung in Art. 824 LEC mit ihren Verweisungen auf Art. 67 des spanischen Scheckgesetzes, - Ley cambiaria y del cheque -, offenhält:

1. Fälschung der Scheckunterschrift
2. Sogenannte persönliche Gründe
3. Vorschusszahlung ohne Zahlungsverpflichtung oder für erst noch zu realisierende Arbeiten.

Wer also nach Scheckhingabe erst feststellt, dass beispielsweise die Leistung fehlerhaft oder die Rechnung überteuert war und dann den Scheck sperren lässt, hat im Scheckprozess schlechte Karten.


 







strichel_hori

  © webDsign.net