Scheckprozess in Spanien -
Sie können als Scheckaussteller nur beschränkt
Einwendungen geltend machen
Ist der Scheckeinzug durch den Scheckempfänger gescheitert,
dann kann dieser unmittelbar im sogenannten Scheckprozess
in einem Art Vollstreckungsverfahren, -juicio ejecutivo
in Spanien gegen den Scheckaussteller vorgehen.
Dies ist eine der wenigen Prozessarten in Spanien, neben
dem Räumungsprozess, mit guten Erfolgschancen für
den Scheckempfänger.
Der Scheckaussteller kann in diesem Verfahren nur noch
diejenigen Einwendungen machen, die ihm die spanische Zivilprozessordnung
in Art. 824 LEC mit ihren Verweisungen auf Art. 67 des spanischen
Scheckgesetzes, - Ley cambiaria y del cheque -, offenhält:
1. Fälschung der Scheckunterschrift
2. Sogenannte persönliche Gründe
3. Vorschusszahlung ohne Zahlungsverpflichtung oder für
erst noch zu realisierende Arbeiten.
Wer also nach Scheckhingabe erst feststellt, dass beispielsweise
die Leistung fehlerhaft oder die Rechnung überteuert
war und dann den Scheck sperren lässt, hat im Scheckprozess
schlechte Karten.