Unternehmer in Spanien und minderjährige Kinder:
Im Versterbensfall eine Katastrophe
Treffen mehrere Risikofaktoren zusammen, dann ist die Katastrophe
perfekt.
So manch ein vitaler Spanienunternehmer hat mit 60 Jahren
noch minderjährige Kinder aus 2. oder 3. Ehe. Dann
kommt plötzlich der Herzinfarkt aus heiterem Himmel
und die Familie versinkt in persönlichem und finanziellen
Chaos.
Dem Unternehmer werden oft sämtliche Konten gesperrt,
weil die spanischen Banken haften, wenn sie Kontengelder
an Erben auszahlen, bevor der spanische Staat die Erbschaftssteuer
kassiert hat.
Die Banksachbearbeiter, - so unsere Erfahrung -, sind völlig
überfordert. Bevor sie persönlich einen Fehler
begehen wird alles blockiert und damit das betroffene Unternehmen
zerstört.
Kommt dann hinzu, dass die Erben minderjährig sind,
verlängert die Notwendigkeit der Auswahl eines richterlich
bestellten Vertreters die Unternehmenslähmung ins Unendliche.
Werden dann nicht von dritter Seite erhebliche Geldbeträge
zur Überbrückung zugeschossen, geht jedes noch
so gesunde Unternehmen an dieser Situation zugrunde.
Ist der verstorbene Unternehmensinhaber deutscher Nationalität,
wird im übrigen regelmässig noch das internationale
Privatrecht und in Konsequenz das deutsche Erbrecht missachtet.
Danach nämlich müsste der Ehegatte nach Erhalt
eines Miterbenscheines zumindest befugt sein, diejenigen
Massanahmen zu treffen und über diejenigen Vermögensbeträge
zu verfügen, die erforderlich sind, um den normalen
Unternehmensablauf fortzuführen.
Aber die Angst vor dem Regress des spanischen Finanzamtes
ist wohl grösser als diejenige vor dem betroffenen
Unternehmen.
Die Konsequenz oder literarisch ausgedrückt: Die Moral
von der Geschicht´?
Jedes deutsche Unternehmen in Spanien bedarf eines gut
durchdachten Ausfallszenarios für die immer mögliche
Situation, dass die zentrale Unternehmerpersönlichkeit
von heute auf morgen nicht mehr zur Verfügung steht.