Eine in der Lebenspraxis häufige Situation. Moralisch
zu Recht oder zu Unrecht:
Soll ein Kind nicht nur per Testament als Erbe ausgeschlossen,
sondern auch über keinen reduzierten Geldauszahlungsanspruch
als Pflichtteilsberechtigter mehr verfügen.
Wie lässt sich das bewerkstelligen ?
Man macht sich vermögenslos und überträgt/übergibt
seine Vermögenswerte lebzeitig auf andere Personen.
Allerdings: Ganz töricht ist auch der deutsche Gesetzgeber
nicht und hat vorgesorgt. Alle vom Vererber in den letzten
10 Lebensjahren verschenkten oder durch Verlangen eines
zu niedrigen Verkaufspreises teilweise verschenkten Vermögensgegenstände
werden als im Versterbenszeitpunkt noch vorhanden fingiert,
um auf dieser höheren Vermögensbasis den Pflichtteilsanspruch
zu berechnen.
Was ist also in der Rechtspraxis in Vertretung als Pflichtteilsberechtigter
zu tun?
Eine praktisch detektivische Recherche:
Welche Vermögensgegenstände befanden sich 10 Jahre
vor dem Versterben des Vererbers noch in dessen Eigentum?
Welche Vermögensgegenstände hat der Vererber
in den letzten 10 Jahren noch erworben?
Welche Vermögensgegenstände wurden unter Preis
veräußert, also wertanteilig verschenkt?
Häufig betroffen sind Unternehmen, deren Wert schwerlich
genau fixiert werden kann.
Auch Spanienimmobilien bieten hier Möglichkeiten angesichts
der noch immer existierenden Rechtspraxis der Unterverbriefung
will heißen: Der überwiegende Anteil wird offiziell
im Notarvertrag ausgewiesen, der Rest vorab bezahlt.
Hat dann nicht der Pflichtteilsberechtigte schlechte Karten?
Wie kann er die ergänzende inoffizielle Zahlung nachweisen?
Nun gut, es gibt seitens des spanischen Finanzamtes Vergleichszahlen
von Werten pro m2 und Region, so daß hier eine gewisse
Grobüberprüfung möglich ist.