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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 4/2003  zurück
strichel_hori

Eine in der Lebenspraxis häufige Situation. Moralisch zu Recht oder zu Unrecht:
Soll ein Kind nicht nur per Testament als Erbe ausgeschlossen, sondern auch über keinen reduzierten Geldauszahlungsanspruch als Pflichtteilsberechtigter mehr verfügen.
Wie lässt sich das bewerkstelligen ?

Man macht sich vermögenslos und überträgt/übergibt seine Vermögenswerte lebzeitig auf andere Personen.

Allerdings: Ganz töricht ist auch der deutsche Gesetzgeber nicht und hat vorgesorgt. Alle vom Vererber in den letzten 10 Lebensjahren verschenkten oder durch Verlangen eines zu niedrigen Verkaufspreises teilweise verschenkten Vermögensgegenstände werden als im Versterbenszeitpunkt noch vorhanden fingiert, um auf dieser höheren Vermögensbasis den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Was ist also in der Rechtspraxis in Vertretung als Pflichtteilsberechtigter zu tun?

Eine praktisch detektivische Recherche:

Welche Vermögensgegenstände befanden sich 10 Jahre vor dem Versterben des Vererbers noch in dessen Eigentum?

Welche Vermögensgegenstände hat der Vererber in den letzten 10 Jahren noch erworben?

Welche Vermögensgegenstände wurden unter Preis veräußert, also wertanteilig verschenkt?


Häufig betroffen sind Unternehmen, deren Wert schwerlich genau fixiert werden kann.

Auch Spanienimmobilien bieten hier Möglichkeiten angesichts der noch immer existierenden Rechtspraxis der Unterverbriefung will heißen: Der überwiegende Anteil wird offiziell im Notarvertrag ausgewiesen, der Rest vorab bezahlt.

Hat dann nicht der Pflichtteilsberechtigte schlechte Karten? Wie kann er die ergänzende inoffizielle Zahlung nachweisen?

Nun gut, es gibt seitens des spanischen Finanzamtes Vergleichszahlen von Werten pro m2 und Region, so daß hier eine gewisse Grobüberprüfung möglich ist.

strichel_hori

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