» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 2/2003  zurück
strichel_hori

Besondere Zuständigkeit für das Mahnverfahren beim eigenen Wohnsitz in Spanien


Sie wollen per Mahnbescheid einen Rechtstitel gegen eine in Deutschland wohnhafte Person erwirken und wohnen selbst im Ausland, z.B. in Spanien.

Das ist möglich! Allerdings gibt es hier eine Sonderzuständigkeit des Amtsgerichtes Berlin Schöneberg für die Einleitung des Mahnverfahrens zu beachten:

Die empfehlenswerte Reihenfolge des Vorgehens hier:
1. Prüfung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Anspruchsgeltendmachung.
2. Zulässigkeit des Mahnverfahrens einschliesslich der Zuständigkeit deutscher Gerichte.
3. Entscheidung, ob Mahnverfahren oder die direkte Einreichung einer Klageschrift die strategisch effizientere Variante darstellt.


Zur Abgrenzung und Klarstellung sei erwähnt, dass eine Forderungsgeltendmachung per Mahnbescheid über deutsche Gerichte gegen einen Deutschen mit Wohnsitz oder tatsächlichem Aufenthalt im Ausland zwar möglich, aber oft nicht erfolgreich zu Ende zu führen ist.

Der Grund: Eine zwangsweise Zustellung des deutschen Mahnbescheides durch die deutsche Justiz ist nicht möglich.

Wird die Annahme verweigert oder der Adressat nicht aufgefunden, kann das Verfahren nicht weitergeführt werden.

strichel_hori

  © webDsign.net