Mindestens zwei Jahre vor dem geplanten Arbeitsbeginn in
Spanien beginnt die systematische Planungsphase. Nehmen
Sie unbedingt Kontakt zu Kollegen auf, die sich bereits
in Spanien niedergelassen haben.
· Mindestens ein Jahr vor dem geplanten Arbeitsbeginn
in Spanien Titelanerkennung in Spanien beantragen - "Homologisierung":
Zuständig ist das Ministerium für Erziehung, Kultur
und Sport in Madrid, Paseo del Prado, 28, Tel.: 0034-91-506
56 00.
· Die Dauer des spanischen Verwaltungsverfahrens
für die Titelanerkennung sollte drei Monate nicht übersteigen,
beginnend allerdings erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Vorlage sämtlicher Unterlagen. Und hier kann, angesichts
der teilweisen Überbürokratisierung in Spanien,
gut und gerne ein weiterer Zeitraum von drei bis sechs Monaten
ins Land gehen.
· Folgende Dokumente müssen bei der Antragstellung
vorgelegt werden, vom vereidigten Übersetzer in die
spanische Sprache übertragen und versehen mit der Apostille,
der Bescheinigung der Dokumententauglichkeit für den
internationalen Rechtsverkehr:
- Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung,
- Bescheinigung der Approbation als Arzt,
- Zeugnis über die ärztliche Vorbereitungszeit
als Medizinalassistent,
- die Bescheinigung des Bundesministeriums für Gesundheit
entsprechend der
- eine beglaubigte Ablichtung des Reisepasses oder Personalausweises.
Bei Fachärzten sind ergänzend die Facharztbescheinigung
sowie die Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer
erforderlich, welche bestätigt, dass alle Voraussetzungen
nach der Richtlinie 93/16 EWG erfüllt sind. Maßgebliche
Rechtsgrundlage für die Anerkennung des deutschen Ärztetitels
sind die sogenannten Königlichen Dekrete 1691/89 sowie
ergänzend 2072/95 für Ärzte und Fachärzte
aus der vormaligen DDR. Die Anerkennungsvoraussetzungen
für Zahnärzte regeln insbesondere die königlichen
Dekrete 970/86,1607/87 und 675/92, ihrerseits zurückgehend
auf die EWG-Richtlinien 78/687 und 78/686.
· Die langfristige Vermögensplanung in Spanien
beginnt spätestens mit dem Immobilienerwerb, genau
genommen bereits mit der Wohnsitznahme in Spanien. Bereits
zu diesem Zeitpunkt sind unter steuerlicher Sicht Überlegungen
zur Vermögensnachfolge zu tätigen.