Beraterverträge mit deutschen und spanischen Firmen
Der Doppelstandort unserer Kanzlei in beiden Ländern
hat sprachliche Vertrautheit ebenso zur Folge, wie die Kenntnis
beider Rechtssysteme.
Die praktische Folge: Unsere Kanzlei wird ebenso von deutschen
Firmen mit Investitionen in Spanien in Anspruch genommen,
wie von spanischen Firmen mit Geschäftsinteressen oder
Tochterfirmen in Deutschland.
Bei kontinuierlicher Zusammenarbeit empfiehlt sich dann
der Abschluss eines Beratungsvertrages. Damit können
dann alle im Rechtsbereich des jeweils anderen Landes anstehende
Rechtsfragen direkt und zeitnah abgeklärt werden.
Während sich hier in der Anfangsphase der Zusammenarbeit
das Modell der Abrechnung nach tatsächlich angefallenen
Anwaltsarbeitsstunden anbietet, stellt bei längerfristiger
Zusammenarbeit die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalhonorarvertrages
die einfachere Variante dar.