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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 6/2002  zurück
strichel_hori

Der Erstkontakt zum Anwalt, beim auf Spanien spezialisierten Rechtsanwalt eine häufige Situation

Für den anwaltserfahrenen Geschäftsmann ist auch das kein Problem. Er fragt kurz „Rechnen Sie nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung ab oder können wir ein Stundenhonorar vereinbaren“. Der Geschäftsmann weiss, dass hier 150 oder 200 € sich im Rahmen des üblichen bewegen und 180 € für die Erstberatung auch bei höherem Gegenstandswert die Obergrenze bilden.

Diese Erstberatungsgebühr wurde eingeführt, um den Erstkontakt zum Anwalt in begrenztem Kostenrahmen zu halten.

Während man in Deutschland häufig eine langfristige Partnerschaft mit seinem „Hausanwalt“ aufgebaut hat, erfordert der Spanienbezug bei der dortigen Ferienimmobilie eine neuerliche Suche nach dem geeigneten Partner. Eine praktische Möglichkeit besteht nun darin, dem eigenen „Hausanwalt“ den weiteren Kontakt mit der Bearbeitung der Spanienangelegenheit zu überlassen.

Bei grösseren Spanieninvestitionen möglich und üblich ist es hier, zunächst ein Arbeitsstundenhonorar mit monatlicher Abrechnung zu vereinbaren, aus welcher Ihnen die Anwaltstätigkeit nachvollziehbar wird.

Nicht möglich und nach dem europäischen Rechtsrahmen für Anwälte nicht zulässig ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

strichel_hori

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