Der Erstkontakt zum Anwalt, beim auf Spanien spezialisierten
Rechtsanwalt eine häufige Situation
Für den anwaltserfahrenen Geschäftsmann ist auch
das kein Problem. Er fragt kurz Rechnen Sie nach der
Rechtsanwaltsgebührenordnung ab oder können wir
ein Stundenhonorar vereinbaren. Der Geschäftsmann
weiss, dass hier 150 oder 200 € sich im Rahmen des
üblichen bewegen und 180 € für die Erstberatung
auch bei höherem Gegenstandswert die Obergrenze bilden.
Diese Erstberatungsgebühr wurde eingeführt, um
den Erstkontakt zum Anwalt in begrenztem Kostenrahmen zu
halten.
Während man in Deutschland häufig eine langfristige
Partnerschaft mit seinem Hausanwalt aufgebaut
hat, erfordert der Spanienbezug bei der dortigen Ferienimmobilie
eine neuerliche Suche nach dem geeigneten Partner. Eine
praktische Möglichkeit besteht nun darin, dem eigenen
Hausanwalt den weiteren Kontakt mit der Bearbeitung
der Spanienangelegenheit zu überlassen.
Bei grösseren Spanieninvestitionen möglich und
üblich ist es hier, zunächst ein Arbeitsstundenhonorar
mit monatlicher Abrechnung zu vereinbaren, aus welcher Ihnen
die Anwaltstätigkeit nachvollziehbar wird.
Nicht möglich und nach dem europäischen Rechtsrahmen
für Anwälte nicht zulässig ist die Vereinbarung
eines Erfolgshonorars.