Bewertungsgesetz verlängert
Grundbesitz und Betriebsvermögen bleiben bis zum Jahr
2006 erbschaftssteuerlich priviligiert
So jedenfalls sieht es das nunmehr verabschiedete Gesetz
zur Änderung des Bewertungsgesetzes vor.
Nach dem Bewertungsgesetz ist zur Berechnung der deutschen
Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht das Einheitswertverfahren
anzuwenden, sondern eine sogenannte Bedarfsbewertung durchzuführen.
Dies führt zu einem Wertansatz bei Grundbesitz lediglich
in Höhe von 50 % bis 70 % des Verkehrswertes.
Ähnliches gilt für Betriebsvermögen, land-
und forstwirtschaftliche Vermögen sowie notierte Anteile
an Kapitalgesellschaften.
Mögliche Schlussfolgerung:
Vermögenswerte auf die nächste Generation noch
schnell in Form von Immobilien u.a. übertragen?
Dafür würde insbesondere sprechen:
Der ungekürzte Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen
zusammenhängenden Schulden bleibt noch zulässig
Die in der Unterbewertung liegende Privilegierung unterliegt
keinem Nachversteuerungsvorbehalt
Bei der Begünstigung des Betriebsvermögens lässt
sich durch entsprechende Rechtsform, wie etwa der Kapitalgesellschaft,
tatsächlich Privatvermögen in den Begünstigtenbereich
mit einbringen
Allerdings prüft der Bundesfinanzhof (BFH) wegen dieser
Ungleichheiten aktuell die Verfassungsmässigkeit dieses
Gesetzes und die Finanzverwaltung erteilt die Steuerbescheide
unter Vorbehalt.