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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 1/2002  zurück
strichel_hori

Einspruch einlegen bei rückwirkender Verlängerung der Gewinnbesteuerungsfrist beim Immobilienverkauf


Die Gewinnbesteuerung bei Immobilienverläufen aufgrund der rückwirkenden Verlängerung der vormaligen „Spekulationsfrist“ von 2 Jahren auf jetzt 10 Jahre, ist auch beim Bundesfinanzhof auf ernsthafte rechtliche Zweifel gestossen.

Nach dessen Beschluss vom 05. März 2001 könnte hiermit dem nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Vertrauensschutz nicht Rechnung getragen worden sein.

Konsequenz: Die Finanzverwaltung lässt entsprechende Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen. Ebenfalls wird auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Unsere Empfehlung an Sie: Einspruch einlegen gegen den Steuerbescheid, wenn Sie Ihre Immobilie mehr als 2 Jahre nach dem Erwerb veräussert haben und nun zur Verkaufsgewinnbesteuerung herangezogen werden sollen.

strichel_hori

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