Bei Nichtumsetzung von EG-Richtlinien steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch
zu
Zu dieser Rechtsthematik hat nunmehr ein Professor der
Universität der Balearen eine Abhandlung veröffentlicht
und bei der regionalen Handelskammer vorgestellt.
Die Quintessenz: Im Grundsatz steht jeder durch verspätete
Umsetzung von EG-Richtlinien durch die Nationalstaaten spezifisch
geschädigten Privatpersonen oder Firmen ein Schadensersatzanspruch
gegen die jeweiligen Nationalstaaten oder öffentlicher
Körperschaften zu, aber die konkrete Geltendmachung
ist ein bewusst steinig gehaltener Weg.
Schadensersatzanspruch Einzelner gegen den Staat bei
Nichtumsetzung der EG-Richtlinien
Im Jahr 1991 hat der Europäische Gerichtshof erstmals
ausdrücklich festgestellt, dass auch dem einzelnen
betreffenden Bürger ein direkter Schadensanspruch gegen
den Mitgliedsstaat oder diejenige öffentliche Einrichtung
zusteht, die EG-Richtlinien , also Gesetzesvorgaben der
EG nicht oder nicht fristgerecht in nationales Recht umsetzen
und dem einzelnen dadurch ein Schaden zusteht.
Zu dieser Thematik hat der mallorquinische Professor Joan
David Janer Torrens von der Balearenuniversität kürzlich
ein Buch veröffentlicht, das er bei der balearischen
Handelskammer vorstellte.
Würden diese Schadensersatzansprüche von allen
Betroffenen geltend gemacht, so wären freilich nicht
nur die Gerichte wegen Arbeitsüberlastung schnell zusammengebrochen,
sondern es würden auch viele Staaten und betroffene
öffentliche Körperschaften schnell in Liquiditätsschwierigkeiten
geraten.
Deshalb hat man nicht nur diese Anspruchsgeltendmachung
im juristischen Kleingedruckten seitens des
Europäischen Gerichtshofes mit einigen Hürden
ausgestattet. Laut Professor Janer liegen diese Hürden
vor allem in zwei Punkten:
Der Zuständigkeit der nationalen Gerichte mit der
automatischen Tendenz Zurückhaltung bei der Verurteilung
des eigenen Staates, und zugleich des eigenen Arbeitgebers,
zu üben.
Zum anderen setzt die erfolgreiche Anspruchsgeltendmachung
eine Art besondere spezifische Betroffenheit voraus, offenbar
ein Einfallstor für die entscheidenden Richter auf
vermeintlich rechtsstaatlicher Basis im Einzelfall doch
zu einer Anspruchsablehnung kommen zu können.
Als weitere Hürde kommt natürlich hinzu, dass
man in der Praxis als Betroffener über die nötige
Zeit und Geldmittel verfügen muss, um solche Verfahren
durchzustehen.
Unterm Strich zu konstatieren ist also ein Ansatz guten
Willens bei gleichzeitiger Halbherzigkeit nach dem Motto
wir würden ja gerne Gerechtigkeit walten lassen,
aber wir können uns diese nicht richtig leisten.
Wenn Sie es sich trotz erlittenem Schaden durch Nichtumsetzung
einer EG-Richtlinie noch leisten können, - wenn Sie
also diese Schädigung finanziell überlebt haben
-, dann empfehlen wir ihnen gleichwohl sich die Abhandlung
von Professor Janer La responsabilidad patrimonial
de los poderes püblicos nacionales por infracción
del derecho comunifacío, erschienen im Verlag
Tirant lo Blanch zu beschaffen, und Kontakt zum Autor aufzunehmen.
Prof. Joan David Janer Torrens, Tel.: 971 17 29
73, Fax: 971 17 30 03,
e-mail: dpujjt@ps.uib.es
Potentiell schadensersatzpflichtig gemacht hat sich der
spanische Staat übrigens ebenso durch die verspätete
Umsetzung der europäischen Timesharingrichtlinien,
wie auch der europäischen Anwaltsrichtlinie.
Die typischen Gründe für die nicht rechtzeitige
Umsetzung der EG-Richtlinien sind übrigens immer wieder
die gleichen: Nationaler Protektionismus, Arbeitsüberlastung
oder fehlende Mittel bei den nationalen Ministerien oder
politische Gegenwehr bei Überstimmtwerden auf europäischer
Ebene.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito