Solide Grundlage für befristete Arbeitsverträge
Wie bereits in Newsletter I, 02/2001 mitgeteilt, gilt in
Deutschland seit dem 1.Januar 2001 das Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Durch dieses Gesetz erhalten die befristeten Arbeitsverträge
eine moderne Rechtsgrundlage, wobei hierbei vor allem dem
Wunsch der Arbeitgeber an flexibler Beschäftigung entsprochen
wird.
Parteien, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, befinden
sich allerdings nun auch in einer Situation, die aufgrund
der neuen Regelungen eine größere Rechtssicherheit
für alle schafft.
Wie bisher können Arbeitsverträge ohne sachlichen
Grund bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren und bei
höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit
in diesem Zeitraum befristet werden. Diese erleichterte
Befristung ist allerdings nur noch bei Neueinstellungen
möglich. Bestand mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits
ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis,
so wäre eine Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig.
Damit soll den Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben
werden.
Durch Tarifvertrag können allerdings Höchstbefristungsdauer
und Anzahl der Verlängerungen branchenspezifisch abweichend
geregelt werden.
Ein Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn ein sachlicher
Grund vorliegt.
Das Gesetz nennt hierbei als typischen Sachgrund z.B. die
Befristung im Vertretungsfall oder wenn der betriebliche
Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
Um die Einstellungschancen älterer Arbeitnehmer zu
verbessern, können Verträge ohne Sachgrund bereits
mit Arbeitnehmern geschlossen werden, die das 58. Lebensjahr
vollendet haben (vorher 60.).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen
dürfen gegenüber unbefristet Beschäftigten
nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden. Somit
stehen z. B. einem befristet Angestellten auch die Teilnahme
an Aus- und Weiterbildungen offen.
Befristet Beschäftigte sind ebenfalls über freie
Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen zu informieren.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung
eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muß
er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des
befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht Klage auf
Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
der Befristung nicht beendet ist.
Die Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum
01. Januar 2001 bringt eine erhebliche Verbesserung der
Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung
ihrer kleinen Kinder.
Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - bleibt
weiterhin auf 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Neu
ist jedoch die Möglichkeit, dass beide Eltern eine
gemeinsame Elternzeit nehmen. Zudem wurde die Grenze für
die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
von bisher 19 auf bis zu 30 Stunden angehoben. Unter bestimmten
Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit. Väter und Mütter sind also nicht
mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit vollständig
zu unterbrechen und können trotzdem die Betreuung ihres
Kindes selbst übernehmen.