» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 3/2001  zurück
strichel_hori

Solide Grundlage für befristete Arbeitsverträge

Wie bereits in Newsletter I, 02/2001 mitgeteilt, gilt in Deutschland seit dem 1.Januar 2001 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

Durch dieses Gesetz erhalten die befristeten Arbeitsverträge eine moderne Rechtsgrundlage, wobei hierbei vor allem dem Wunsch der Arbeitgeber an flexibler Beschäftigung entsprochen wird.

Parteien, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, befinden sich allerdings nun auch in einer Situation, die aufgrund der neuen Regelungen eine größere Rechtssicherheit für alle schafft.

Wie bisher können Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden. Diese erleichterte Befristung ist allerdings nur noch bei Neueinstellungen möglich. Bestand mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, so wäre eine Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig.

Damit soll den Kettenbefristungen ein Riegel vorgeschoben werden.

Durch Tarifvertrag können allerdings Höchstbefristungsdauer und Anzahl der Verlängerungen branchenspezifisch abweichend geregelt werden.

Ein Arbeitsvertrag kann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Das Gesetz nennt hierbei als typischen Sachgrund z.B. die Befristung im Vertretungsfall oder wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Um die Einstellungschancen älterer Arbeitnehmer zu verbessern, können Verträge ohne Sachgrund bereits mit Arbeitnehmern geschlossen werden, die das 58. Lebensjahr vollendet haben (vorher 60.).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen dürfen gegenüber unbefristet Beschäftigten nicht ungerechtfertigt schlechter behandelt werden. Somit stehen z. B. einem befristet Angestellten auch die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen offen.

Befristet Beschäftigte sind ebenfalls über freie Dauerarbeitsplätze im Betrieb oder Unternehmen zu informieren.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muß er innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.

Die Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum 01. Januar 2001 bringt eine erhebliche Verbesserung der Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder.

Die Elternzeit - früher Erziehungsurlaub - bleibt weiterhin auf 3 Jahre für jedes Kind begrenzt. Neu ist jedoch die Möglichkeit, dass beide Eltern eine gemeinsame Elternzeit nehmen. Zudem wurde die Grenze für die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit von bisher 19 auf bis zu 30 Stunden angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit vollständig zu unterbrechen und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

strichel_hori

  © webDsign.net