Beitrag des Arbeitsrechts zur Bewältigung der
BSE-Folgen in Deutschland
Die Regelung über die Bezugsfrist für das sog.
konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31. März
2003 verlängert. Die Rechtsverordnung tritt am 1. April
2001 in Kraft.
Diese Regelung trägt zur Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen
bei Arbeitsausfällen bei, wie z.B. hinsichtlich von
Betrieben, die durch die BSE-Krise von längeren Arbeitsausfällen
betroffen sind.
Die Leistung kann bis zu 15 Monaten gewährt werden.
Die bisherige Regelung war bis zum 31. März 2001 befristet.
Ab dem 1. April hätte nur noch eine 6-monatige Regelbezugsfrist
gegolten.
Jetzt wird aber eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bis zu
einer Höchstbezugsdauer von weiterhin 15 Monaten ermöglicht.
Die verlängerte Bezugsfrist gilt für Arbeitnehmer,
deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März
2001 entstanden ist.
Maßgebend ist somit der Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitnehmer in die Kurzarbeit und nicht mehr eine Geltungsdauer
der Verordnung.