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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 3/2001  zurück
strichel_hori

Beitrag des Arbeitsrechts zur Bewältigung der BSE-Folgen in Deutschland

Die Regelung über die Bezugsfrist für das sog. konjunkturelle Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31. März 2003 verlängert. Die Rechtsverordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

Diese Regelung trägt zur Aufrechterhaltung von Beschäftigungsverhältnissen bei Arbeitsausfällen bei, wie z.B. hinsichtlich von Betrieben, die durch die BSE-Krise von längeren Arbeitsausfällen betroffen sind.

Die Leistung kann bis zu 15 Monaten gewährt werden.

Die bisherige Regelung war bis zum 31. März 2001 befristet. Ab dem 1. April hätte nur noch eine 6-monatige Regelbezugsfrist gegolten.

Jetzt wird aber eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bis zu einer Höchstbezugsdauer von weiterhin 15 Monaten ermöglicht.

Die verlängerte Bezugsfrist gilt für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2001 entstanden ist.

Maßgebend ist somit der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitnehmer in die Kurzarbeit und nicht mehr eine Geltungsdauer der Verordnung.

strichel_hori

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