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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 2/2001  zurück
strichel_hori

Einmalzahlungen und laufendes Arbeitsentgelt werden gleichbehandelt

Bisher wurden Einmalzahlungen, wie etwa das Weihnachtsgeld, bei der Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen nicht berücksichtigt, obwohl diese bei der Berechnung der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge mit einzubeziehen waren.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht nunmehr am 21. Juni 2000 seinerseits erklärt hat, dass die bisherige sozialgesetzliche Behandlung von Einmalzahlungen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Ab dem 01. Januar 2001 werden nun auch Einmalzahlungen wie laufendes Arbeitsentgelt behandelt und in die individuelle Leistungsberechnung mit einbezogen.

strichel_hori

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