Einmalzahlungen und laufendes Arbeitsentgelt werden
gleichbehandelt
Bisher wurden Einmalzahlungen, wie etwa das Weihnachtsgeld,
bei der Bemessung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen
nicht berücksichtigt, obwohl diese bei der Berechnung
der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge mit einzubeziehen
waren.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht nunmehr am 21. Juni
2000 seinerseits erklärt hat, dass die bisherige sozialgesetzliche
Behandlung von Einmalzahlungen mit dem Grundgesetz unvereinbar
ist, wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme
Neuregelung zu treffen.
Ab dem 01. Januar 2001 werden nun auch Einmalzahlungen
wie laufendes Arbeitsentgelt behandelt und in die individuelle
Leistungsberechnung mit einbezogen.