Anspruch auf Teilzeitarbeit - jetzt gesetzlich fixiert
Seit 01. Januar 2001 gilt in Deutschland das Gesetz über
Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Durch dieses Gesetz soll die Teilzeitarbeit gefördert
und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Ziel ist
ebenso die Förderung der Chancengleichheit von Männern
und Frauen im Beruf sowie die bessere Vereinbarkeit von
Beruf und Familie. Nicht zuletzt soll auch verhindert werden,
dass Teilzeitbeschäftigte und befristete Arbeitnehmer
diskriminiert werden.
Neu ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Dieser Anspruch steht jedem zu, der seit 6 Monaten einem
Betrieb angehört, mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern.
Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass seine vertraglich
vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Hierzu muss er
dem Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit und
den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor
deren Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber hat dann mit dem
Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit
mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu
gelangen. Es soll ein Einvernehmen über die festzulegende
Verteilung der Arbeitszeit erzielt werden.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Verringerung der Arbeitszeit
zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen
des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe
nicht entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit darf
die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit
im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen oder für
den Arbeitgeber unverhältnismässige Kosten verursachen.
Seine Entscheidung über eine Verringerung der Arbeitszeit
und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn
der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber
und Arbeitnehmer über Verringerung und Verteilung der
Arbeitszeit nicht geeinigt oder erfolgt von Seiten des Arbeitgebers
keine rechtzeitige schriftliche Ablehnung, gilt die Verringerung
und Verteilung nach den Wünschen des Arbeitnehmers
als festgelegt.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Wunsch auf eine
Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
bei dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat dann
bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes
bei gleicher Eignung den Teilzeitbeschäftigten diesem
Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme
besteht dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen.
Vor ständigen Anträgen seiner Arbeitnehmer auf
Verringerung der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber dadurch
geschützt, dass der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung
der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren
nach Entscheidung über einen vorherigen Antrag stellen
kann.