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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter I 2/2001  zurück
strichel_hori

Anspruch auf Teilzeitarbeit - jetzt gesetzlich fixiert

Seit 01. Januar 2001 gilt in Deutschland das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.

Durch dieses Gesetz soll die Teilzeitarbeit gefördert und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Ziel ist ebenso die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen im Beruf sowie die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Nicht zuletzt soll auch verhindert werden, dass Teilzeitbeschäftigte und befristete Arbeitnehmer diskriminiert werden.

Neu ist der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit. Dieser Anspruch steht jedem zu, der seit 6 Monaten einem Betrieb angehört, mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern. Der Arbeitnehmer kann dann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Hierzu muss er dem Arbeitgeber die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber hat dann mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Es soll ein Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit erzielt werden.

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit darf die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen oder für den Arbeitgeber unverhältnismässige Kosten verursachen.

Seine Entscheidung über eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit nicht geeinigt oder erfolgt von Seiten des Arbeitgebers keine rechtzeitige schriftliche Ablehnung, gilt die Verringerung und Verteilung nach den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Wunsch auf eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei dem Arbeitgeber anzuzeigen. Der Arbeitgeber hat dann bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung den Teilzeitbeschäftigten diesem Arbeitnehmer bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Vor ständigen Anträgen seiner Arbeitnehmer auf Verringerung der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber dadurch geschützt, dass der Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von 2 Jahren nach Entscheidung über einen vorherigen Antrag stellen kann.

strichel_hori

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