Adoption auch durch Nichtverheiratete als Baustein
der Rechts- und Steuergestaltung
Um eine andere Person an Kindesstatt anzunehmen muss ich
da meinerseits verheiratet sein? Eine häufige Frage.
Die Antwort lautet: nein!
Vorgesehen ist lediglich ein Mindestalter von 25 Jahren.
Ein Höchstalter ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Bis zu welchem Alter in der Praxis eine Adoption möglich
ist, das entscheiden die Jugendämter, zusammen mit
dem Vormundschaftsgericht, die für die Adoption zuständigen
Behörden.
Eine nicht unbedeutende Rolle spielt die Adoption im Familienunternehmen
im Hinblick auf gesellschaftsvertragliche Regelungen der
Mitwirkung im Unternehmen sowie unter dem Gesichtspunkt
der Erbschaftssteuerminimierung.
Der in der Praxis bei der Adoption älterer oder erwachsener
Kinder wohl häufigste Fall ist der der familiären
Einbindung von Kindern, von welchen nur einer der Ehepartner
ein leiblicher Elternteil ist, das Kind also regelmässig
aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft des
anderen Ehepartners stammt.
Ein wichtiges Motiv ist hier der Gedanke der Gleichberechtigung.
Bei jüngeren Kindern steht die soziale Familienbindung
im Vordergrund.
Durch Adoption werden nicht nur das gesetzliche Erbrecht
beeinflusst und neue Pflichtteilsrechte geschaffen, sondern
insbesondere erhebliche Schenkungs- und Erbschaftssteuerfreibeträge
in Deutschland kreiert. Bei systematischer Nutzung des Gestaltungsspielraumes
können so mehrere Millionen an Eurobeträgen steuerfrei
übertragen werden.
Soll ich das Kind eines Ehegatten adoptieren ?
Heutzutage fast ein Regelfall: In zweiter Ehe verheiratet
oder in neuer Lebensgemeinschaft und der andere Partner
hat noch ein oder mehrere Kinder mitgebracht. Es hat sich
eine neue stabile Familiensituation herausgebildet und eigentlich
sollen alle Kinder gleich behandelt werden. Ist es dann
anzuraten das oder die Kinder des jeweils anderen Lebenspartners
zu adoptieren?
Vor allem bei folgenden Rahmenbedingungen ist eine Adoption
sinnvoll:
- Einbindung jüngerer Kinder in die neue Familie
- Vollkommene Gleichberechtigung aller Kinder
- Ein Stiefkind soll Unternehmensnachfolger werden
- Einsparung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei der
Vermögensnachfolge
Gleich angefügt sei an dieser Stelle die Kontrollfrage,
ob es sich auch um eine stabile neue Elternteil-Kind Beziehung
handelt. Denn rückgängig gemacht werden kann eine
Adoption nur in wenigen Ausnahmefällen; so wegen Verbrechen
gegen Adoptionsverwandte oder schweren Verstosses gegen
die Familienbindung.
Generelle Rechtsunterschiede bei Minderjährigen- und
Volljährigenadoption
Während das adoptierte minderjährige Kind im
Grundsatz aus allen bisherigen familiären Rechtsbeziehungen
ausscheidet, bleiben diese beim adoptierten Volljährigen
bestehen.
Diese Aspekte sind somit neben den Gesichtspunkten der
Erb- und Pflichtberechtigung auch unter dem Aspekt der gegenseitigen
Unterhaltsberechtigung in die Gesamtüberlegung mit
einzubeziehen.
Bereits entstandene Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
des Adoptierten wie Ansprüche auf Renten oder Waisengeld
bleiben allerdings gleichwohl bestehen.
Modifizierte Rechtslage bei Stiefkindverhältnis
Zum anderen Ehepartner und leiblichen Elternteil allerdings
bleiben in jedem Fall die bisherigen Rechtsbeziehungen bestehen,
ebenso die erbrechtliche Beziehung zu den Vorfahren des
anderen leiblichen Elternteils.
Bei Stiefkindadoption und Erwachsenenadoption erfährt
die Erbberechtigung des Adoptierten regelmässig eine
quantitative Erweiterung. Der Adoptierte wird im Ergebnis
also nach einer grösseren Anzahl von Personen erb-
und pflichtteilsberechtigt.
Auch unverheiratete Personen können Kinder adoptieren
Wenn Sie in Ihrer neuen Lebenspartnerschaft ohne Trauschein
leben möchten, dann können Sie gleichwohl auch
Kinder Ihres Lebenspartners adoptieren. Das gesetzlich hier
festgelegte Mindestalter des Adoptierenden von 25 Jahren
dürfte in der Praxis hier wohl kaum ein Hindernis darstellen.
Welches nationale Recht ist anwendbar?
Ist das zu adoptierende Kind, oder einer der Ehegatten,
nicht deutscher Nationalität oder wohnt der adoptierende
Lebenspartner nicht in Deutschland, dann stellt sich jeweils
auch die Frage nach welchem nationalen Recht die Adoption
zu erfolgen hat.
Während das deutsche internationale Privatrecht in
Art. 22 EGBGB vorrangig auf die Nationalität der Adoptierten
oder die Staatsangehörigkeit adoptierender Eltern abstellt,
enthält etwa das spanische Recht, Art. 9 Ziff. 5 Codigo
Civil, den Grundsatz Der spanische Richter entscheidet
nach spanischem Recht.