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INFOS FÜR UNTERNEHMER/-INNEN-Newsletter II 12/2001  zurück
strichel_hori

Besteuerung stiller Reserven bei Betriebsaufgabe und Wegzug ins Ausland

Wer her nicht längerfristig plant, dem droht im wohlverdienten Ruhestand eine unliebsame steuerliche Überraschung. Der oft über Jahrzehnte aufgebaute weitgehend unsichtbare Betriebswert feiert seine steuerliche Wiederauferstehung.

Achtung!
Besteuerung stiller Reserven bei Betriebsaufgabe und Wegzug ins Ausland

Grundsätzlich kennt das deutsche Einkommensteuerrecht keinen Steuertatbestand, demzufolge allein der Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland eine Besteuerung begründet. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat diesen Grundsatz allerdings erheblich aufgeweicht.

Führt der Steuerpflichtige trotz Wegzuges aus Deutschland seinen Betrieb in Deutschland weiter, dann jedenfalls werden dessen stille Reserven mit dem Wegzug nicht besteuert.

Zur Erinnerung „Stille Reserven“ bezeichnet man denjenigen Vermögenswert, der sich aus der Differenz des „gemeinen Wertes“, also Wert des Unternehmens im Zeitpunkt der Übertragung oder Aufgabe und den ursprünglichen Anschaffungskosten als Veräusserungsgewinn oder Restgewinnbestand ergibt.

Wird er Betrieb in Deutschland verpachtet, führt der Wegzug mangels Aufrechterhaltung einer Betriebsstätte in Deutschland allerdings bereits zur Besteuerung der sogenannten stillen Reserven, ausser es wird zugleich ein ständiger Vertreter in Deutschland im Sinne des § 49 Absatz 11 Nr. 2 a EstG bestellt.

In jedem Fall zur Besteuerung der stillen Reserven führt die Kombination von Betriebsaufgabe und Wegzug.

Betriebsaufgabe und Umsiedlung bedürften also einer wohlvorbereiteten längerfristigen steuerlichen Planung.


Ingeborg Copp-Menth
Rechtsanwältin

strichel_hori

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