Die Lebensversicherung als flexibles Vermögensgestaltungselement
Steuerlich hat die Lebensversicherung in den letzten Jahren
zwar etwas an Attraktivität verloren, als flexibles
Gestaltungselement ist diese allerdings sowohl zur eigenen
Vermögensbildung wie als Baustein der erbrechtlichen
Vermögensübertragung noch immer interessant.
Typisch ist die jederzeitige Austauschmöglich des
Bezugsberechtigen.
Weitere Informationen zur Lebensversicherung als erbrechtliches
Gestaltungselement insbesondere bei nichtehelichen Lebensgefährten
finden Sie hier:
Zunächst einmal, das als Ausgangspunkt, fällt
die bei einem deutschen Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossene
Lebensversicherung nicht in den Nachlass.
Das hat die Folge, dass der Begünstigte direkten Zugang
zu der Auszahlungssumme hat, ohne das diesem erbrechtliche
Formalitäten wie Testamentseröffnung oder Erbscheinsbeantragung
vorauszugehen haben.
Ausserdem kann der Vererber so, - verglichen mit anderen
Ansparmethoden, - den Anteil pflichtteilsberechtigte Personen,
insbesondere von Kindern reduzieren. Die mit dem Versterben
zu de Auszahlung fällige Lebensversicherungssumme bleibt
bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt.
Diei mit der Lebensversicherung begünstigte Person
wird zudem nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, weshalb
nicht selten das in einem anderen Land lebende nichteheliche
Kind, dessen Mutter oder zeitweise Lebensgefährten
so bedacht werden.
Zum weiten vorteilhaft ist die Lebensversicherung ob ihrer
flexiblen Einsatzmöglichkeit.
Die begünstigte Person kann jederzeit abgeändert
werden. Lehnt übrigens der Bezugsberechtigte im Todesfall
den Erwerb der Lebensversicherungssumme ab, so fällt
der Lebensversicherungszahlungsbetrag in den Nachlass und
erhöhe somit wieder die Pflichtteile.
Zum dritten kann bei entsprechender Gestaltung die Lebensversicherung
auch zur Einsparung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuer
dienlich sein.
Dies ist etwa dann denkbar, wenn ein grosser Altersunterschied
besteht, der jüngere Lebensgefährte eine Lebensversicherung
auf den Todesfall des älteren abschliesst und selbst
die einzelnen Prämien auf seinen eigenen Namen bezahlt
und begünstigte Person bleibt.
Der Vermögensverlagerungseffekt kann sich dann daraus
ergeben, dass die gemeinsamen Lebensunterhaltungskosten
weitgehend vom älteren Lebensgefährten getragen
werden.
Günter Menth
Rechtsanwalt / Abogado inscrito