Hier gibt es grundlegende Rechtsunterschiede im deutschen und
spanischen Vollmachtsrecht.
Der Grundsatz: In Deutschland gilt das deutsche Vollmachtsrecht,
in Spanien kommt das spanische zur Anwendung.
Während in Spanien jede Vollmacht, - grundsätzlich auch eine in
Deutschland erteilte notarielle -, mit dem Versterben des
Vollmachtgebers ihre Rechtswirksamkeit verliert, wirkt die
Vollmacht in Deutschland über den Tod des Vollmachterteilers
dann hinaus, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
In beiden Ländern gilt: Der Erbe tritt zum Zeitpunkt des
Versterbens des Erblassers in dessen Rechtsposition ein.
Um tatsächlich diese Rechtsposition auszuüben, muss sich der
Erbe in Deutschland per Erbschein und in Spanien durch eine
Erbschaftsannahme, als solcher legitimieren oder ausweisen
können.
Bis sich der Erbe allerdings legitimieren kann, geht
entsprechend Zeit ins Land, meist mehrere Monate.
In Deutschland kann und muss die Bank Kontoverfügungen der als
Bevollmächtigen ausgewiesenen Person, auch bei Kenntnis des
Erbfalles und gegebenenfalls der Erben, immer dann ausführen,
wenn kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.
Dies gilt auch für postmortale Überweisungen des
Bevollmächtigten vom Erblasserkonto auf das eigene Konto des
Bevollmächtigten.
In Spanien hingegen darf die Bank nach Kenntnis des Erbfalles
keine Kontoverfügungen einer lediglich bevollmächtigten Person
mehr ausführen.
Tut sie dies gleichwohl, so begibt sie sich in ein doppeltes
Haftungsrisiko:
Sowohl gegenüber den Erben wie auch gegenüber dem spanischen
Finanzamt, soweit dieses hierdurch seine
Erbschaftssteueransprüche nicht realisieren kann.
Trotzdem kann der Erbe auch in Spanien zu spät kommen. Dann
etwa, wenn er bei eigenem Wohnsitz ausserhalb Spaniens erst
verspätet vom Erbfall erfährt und dieser der kontoführenden Bank
auch nicht auf anderem Weg, - nachweisbar -, zur Kenntnis
gebracht wurde.
Dann ist der lebzeitig Bevollmächtigte rechtspraktisch in der
Lage, weiter über die Kontengelder des Verstorbenen zu verfügen.
In beiden Ländern liegt es bei potenziell missbräuchlich
verfügenden Vollmachtsinhabern nahe, aus Erbensicht umgehend
allen Banken das Ableben des Erblassers unverzüglich mitzuteilen
oder mitteilen zu lassen, möglichst mit der Sterbeurkunde und
vorsorglichem Vollmachtswiderruf gegenüber dem Geldinstitut wie
auch gegenüber dem Bevollmächtigten mit Zugangsnachweis.
Im Interesse des Bevollmächtigten und auch des Erblassers kann
es in Deutschland liegen, noch zeitnah nach dem Versterben
Kontoverfügungen zu tätigen, um auftragsgemäss lebzeitige oder
postmortale Verpflichtungen zu tätigen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor – Mallorca / Spanien
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