Im Gegensatz zur Regelung des deutschen Erbrechtes stehen nach
dem schweizer Erbrecht den pflichtteilsberechtigten Personen
nicht nur Ansprüche auf Auszahlung eines Wertanteiles des
Nachlasses zu, sondern jeder Pflichtteilsberechtigte nach
schweizer Erbrecht ist direkt am Nachlass beteiligt als Mitglied
der Erbengemeinschaft.
Dies hat bei der praktischen Abwicklung der Erbschaftsannahme in
Spanien die Konsequenz, dass die Entgegennahme der in Spanien
belegenen Nachlassgegenstände nur durch den testamentarischen
Erben und den Pflichtteilsberechtigten gemeinsam erfolgen kann.
Dies heisst aber bei der notariellen Erbschaftsannahme in
Spanien auch, dass die pflichtteilsberechtigten Personen
beteiligt werden müssen.
Stellt der spanische Notar dies nicht sicher und „verflüchtigt“
sich der Testamentserbe sodann ohne entsprechende
Nachlassteilung mit dem Pflichtteilsberechtigten, gerät der
spanische Notar in eine Haftungssituation.
Fazit:
Bei einem Erblasser schweizer Nationalität sind bei der
notariellen Erbschaftsannahme in Spanien alle
pflichtteilsberechtigten Personen mit einzubeziehen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Internationale Anwaltskanzlei MENTH für Spanien
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