Befindet sich Spanienvermögen im Nachlass des deutschen
Erblassers, ist dessen Bewältigung für den deutschen
Testamentsvollstrecker eine besondere Aufgabe.
Das nach deutschem und spanischem internationalen Erbrecht
übereinstimmend anwendbare deutsche Erbstatut oder deutsche
Erbrecht, Art. 25 Absatz 1 EGBGB und Art. 9 Ziffer 8 Código
Civil, lässt grundsätzlich auch das deutsche
Testamentsvollstreckerrecht in Spanien zur Anwendung kommen,.
Gleichwohl gilt es auch bei dieser internationalen
Rechtsangelegenheit typische Praxisprobleme zu bewältigen wie
etwa:
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Sprachprobleme |
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Anerkennung der deutschen Testamentsvollstreckerfunktion in
Spanien |
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Überzeugung spanischer Banken, Behörden, Notare oder
Gerichte von den Befugnissen des deutschen
Testamentsvollstreckers |
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Kenntnis und Erfüllung spanischer Steuerpflichten |
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Zudem sieht das spanische Recht keine Eintragung eines
Testamentsvollstreckervermerkes im spanischen Grundbuch vor. |
Die praktisch wohl einfachste Variante für den deutschen
Testamentsvollstrecker ist dann die entsprechende
Bevollmächtigung eines fachkundigen Anwaltes in Spanien und
dessen Unterbeauftragung zur Erledigung der spanienbezogenen
Aufgaben. Hierzu bedarf es dann neben der Apostillierung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses einer entsprechenden dem
spanischen Vollmachtsrecht angepassten notariellen
Vollmachtsurkunde. Denn Vollmachtsstatut oder massgebendes
Vollmachtsrecht ist das nationale Recht des Staates, in welchem
die Vollmacht zur Anwendung kommt, hier also das spanische
Recht.
Natürlich kann der deutsche Testamentsvollstrecker mit seinem
übersetzten Testamentsvollstreckerzeugnis, - bei Übersetzung
durch einen vereidigten Übersetzer in Deutschland muss auch
diese Übersetzung apostilliert werden -, auch direkt in Spanien
tätig werden. Das ist die andere Alternative.
Da der spanische Testamentsvollstrecker, als albacea oder
partidor, nach nationalem spanischen Recht nur
eingeschränktere Verfügungsbefugnisse über Nachlassgegenstände
hat, ist insoweit oft ein Rechtsgutachten deutscher
Rechtsanwälte zum Umfang der Handlungsbefugnisse des deutschen
Testamentsvollstreckers erforderlich, um spanische Notare und
Behörden von den nach deutschem Recht erweiterten
Verfügungsbefugnissen zu überzeugen.
Bei eingespielter Kooperation mit einem bei
Rechtsangelegenheiten mit Auslandsbezug erfahrenen Notariat
lassen sich diese Praxisprobleme von vornherein zumindest
reduzieren. Dies gilt namentlich auch für die zur erbrechtlichen
Immobiliennachfolge in Spanien rechtspraktisch zwingend dem
Grundbucheintragung vorgeschalteten notariellen
Erbschaftsannahme.
Besondere Schwierigkeiten entstehen für einen nicht spezifisch
mit dem spanischen Recht vertrauten deutschen
Testamentsvollstrecker dann, wenn es gilt, den Nachlass in
Spanien kurzfristig und praxisnah vor Verfügungen interessierter
Dritter zu schützen. Das beginnt bei der Erfassung der
Nachlassgegenstände, der Verhinderung von deren Wertminderung, -
etwa Abhebung von Bankguthaben durch Bevollmächtigte -, oder
deren praktische oder rechtliche Entwendung respektive
Unterschlagung.
So werden beispielsweise Nachlassimmobilien im Eigentum einer
Gesellschaft des Erblassers oft von deren Gesellschaftern oder
Bevollmächtigten nach dessen Versterben zum eigenen Vorteil
belastet oder schlicht weiterveräussert. Nur eine schnelle
Reaktion kann hier oft massive Nachteile verhindern.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor – Mallorca / Spanien
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