|
 |
 |
Erbrechtsklagen bei Spanienvermögen
- wir vertreten Sie deutschlandweit - |
zurück |
|
 |
 |
 |
Auch wenn ausschliesslich oder schwerpunktmässig
Spanienvermögen den Nachlass bildet, bleibt regelmässig ein
deutsches Landgericht für entsprechende Erbrechtsklagen
zuständig, jedenfalls immer dann, wenn der Erblasser die
deutsche Nationalität innehatte.
Wir können dann entweder allein oder in Kooperation mit
einem jeweils ortsansässigen Kollegen die gerichtliche
Anspruchsgeltendmachung vor jedem deutschen Landgericht
übernehmen.,
Ist das Spanienvermögen nur einer von vielen
Nachlassgegenständen, so beschränkt sich unsere Tätigkeit
mitunter auf die unterstützende Bearbeitung des
ortsansässigen deutschen Kollegen, etwa bei der Recherche
und Bewertung spanischer Vermögensgegenstände oder der
Übertragung spanischer Nachlassgegenstände nach erfolgter
gerichtlicher Anspruchsgeltendmachung.
Oft steht zunächst auch das Ziel im Vordergrund, das
Beiseiteschaffen spanischer Nachlassgegenstände zu
verhindern.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
Gesetzestext § 27 ZPO:
(Besonderer Gerichtsstand bei Erbfolge)
I Klagen, welche die Feststellung des
Erbrechtes, Ansprüche des Erben gegen einen
Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen von Todes wegen,
Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum
Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden,
bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
II Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte
er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten
Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk
der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz
hatte; wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so
gilt die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. |
|
|
 |
 |
|

|