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Deutsche Erbrechtsreform zum 01. Januar 2010 mit praktischer
Bedeutung auch für Erbfälle mit Spanienbezug:
Vermächtnisnehmer müssen schneller reagieren |
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Hat der Erblasser die deutsche Nationalität, so wird auch
die Finca in Spanien entsprechend den Vorgaben des
deutschen Erbrechtes vererbt.
In der Praxis sind es oft die Rücksicht auf erbende nahe
Angehörige und wohl auch die geografische Entfernung, welche
Vermächtnisnehmer von Spanienvermögen oft zuwarten lässt
anstatt diese zeitnah geltend zu machen.
Bei Erbfällen nach dem 31. Dezember 2009 müssen nun
Vermächtnisse, ebenso wie Pflichtteilsansprüche -, bereits
heute binnen einer Frist von drei Jahren geltend gemacht
werden.
Wesentliche Veränderungen erfährt auch das
Pflichtteilsrecht: War das Haus in Spanien das
Familienwohnheim und wie häufig zentraler
Vermögensgegenstand des Erblassers, dann besteht nun die
Möglichkeit, die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen, -
etwa die Auszahlung bestimmter Geldbeträge -, zeitlich
hinauszuschieben.
Kontakt zu
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de |
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