Eine häufige Konstellation in der Beratungspraxis:
Bin ich jetzt als Erbe schon Eigentümer der spanischen
Finca oder muss ich erst die Erbschaftsannahme erklären
? Welche Übertagungskosten und Steuern kommen jetzt auf
mich zu ? Sollten wir uns nicht besser in Schweigen hüllen
und die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen ?
Müssen wir in Deutschland für frühere Jahre
noch Vermögenssteuer nachzahlen, wenn der Erblasser das
deutsche Finanzamt von seiner spanischen Finca in Unkenntnis
gelassen hat ?
Zur Erinnerung: In Deutschland ist jetzt die Vermögenssteuer
abgeschafft worden, weil sie den Staat mehr gekostet hat,
als sie eingebracht hat. Für die vergangenen Jahre
bleibt jedoch grundsätzlich die Verpflichtung zur Vermögenssteuer
bestehen, soweit noch keine Verjährung eingetreten
ist. Die Erbschaftsannahme ist in Spanien pragmatischerweise
zu erklären, auch wenn dies rechtstheoretisch nicht
notwendig wäre.
Diese Erbschaftsannahme ist faktisch dann erforderlich,
wenn der Erblasser Eigentümer einer in Spanien gelegenen
Immobilie war. Theoretisch gilt zwar auch insoweit deutsches
Erbrecht, demzufolge der Erbe sofort in die Rechtsstellung
des Erblassers einrückt. Trotzdem wird man als Berater
in diesem Fall zur Abgabe einer Erbschaftsannahmeerklärung
raten, weil das spanische Grundbuchamt die Erben nur dann
als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt,
wenn sie, spanischem Recht entsprechend, die Annahme der
Erbschaft erklärt haben.
Geringe Freibeträge bei der spanischen Erbschaftssteuer:
Es ist gut zu überlegen, ob man tatsächlich die
Residencia beantragt !
Hatte der Vererber in Spanien seinen offiziellen Wohnsitz
oder war er hier Eigentümer einer Immobilie, so kann
man als Erbe dem Zahlen einer spanischen Erbschaftssteuer
nicht ausweichen.
So gibt es zwar die Möglichkeit, sich die in Spanien
gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer
anrechnen zu lassen. Wer aber angesichts der erhöhten
Erbschaftssteuerfreibeträge in Deutschland keinerlei
Erbschaftssteuer zu zahlen hätte, dem nutzt diese Anrechnungsmöglichkeit
herzlich wenig, wenn er nach spanischem Recht zur Erbschaftssteuerzahlung
in erheblichem Umfang herangezogen wird.
In der Praxis umgehen hier dann so manche allerdings
auf nicht ganz legale Weise die spanische Erbschaftssteuer,
indem sie über 4 ½ Jahre das spanische Finanzamt
über den Erbfall nicht informieren und so die Verjährung
der Erbschaftssteuer eintreten lassen.
Will man in dieser Zeit gleichwohl das spanische Grundstück
verkaufen, so ist dies entweder nur mit Privatvertrag möglich,
oder mit einer nach deutschem Recht vereinbarten Vollmacht
über den Tod hinaus.
Unsere Empfehlung: Rechtzeitig die Weichen richtig stellen,
um möglichst gar nicht in diese Situation zu geraten.
Der Erbfall ist eingetreten
so gehen Sie vor: |
1. |
Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so ist
der Tod durch einen approbierten Arzt festzustellen
und in einem Totenschein zu dokumentieren, welcher am
Folgetag dem zuständigen Standesamt vorzulegen
ist. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, in dessen
Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Beim deutschen
Standesamt sollte sofort eine internationale Sterbeurkunde
beantragt werden. Hierfür gibt es bei jedem deutschen
Standesamt ein sechssprachiges Formular.
Ereignet sich der Sterbefall in Spanien, so sind die
spanischen Zivilregister "Registro Civil "
für die Ausstellung der Sterbeurkunde Certificado
de defuncion zuständig. Von diesen wird dann
regelmässig das zuständige deutsche Konsulat
über das Versterben eines Deutschen in Kenntnis
gesetzt, welches seinerseits dem Standesamt 1 in Berlin
diesen Sterbefall mitteilt.
Bei Verstorbenen in Spanien gilt es also, beim spanischen
Zivilregister die Sterbeurkunde zu beantragen. |
2. |
Für die Organisation der Beerdigung sind die
nächsten Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich. |
3. |
Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt es sich,
durch Nachbarn oder Bekannte diesbezügliche Sicherungsmassnahmen
tätigen zu lassen. |
4. |
Errichtung eines Nachlassinventars zur Abklärung,
ob wegen eventueller Nachlassüberschuldung innerhalb
der gesetzlichen Frist eine Erbschaftsausschlagung angezeigt
ist. Hierbei empfiehlt sich die Beantragung eines Grundbuchauszuges
betreffend die Spanienimmobilie, um festzstellen, ob
und ggf. in welcher Höhe das Grundstück belastet
ist.Kommt der Erbe nach Aufforderung durch das Nachlassgericht
seiner Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassinventars
nicht nach und beantragt er keine Beschränkung
der Erbenhaftung, so haftet er den Gläubigern von
Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen. |
5. |
Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins
von Testamenten:
Auffinden eigenhändiger Testamente sind diese unverzüglich
demNachlassgericht zu übergeben.
Bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht,
sowie beim zentralen Testamentsregister in Madrid ist
sodann nachzufragen, ob dort noch weitere privatschriftliche
oder öffentliche Testamente vorliegen. |
6. |
Einleitung der Umschreibung von Immobilienvermögen
in Spanien. |
7. |
Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach
Eröffnung der letztwilligen Verfügung des
Erblassers durch das deutsche Nachlassgericht oder Antrag
auf gerichtliche Erbrechtfeststellung in Spanien aufgrund
in dem diesbezüglich besonderen spanischen Verfahren.
Soweit ein notarielles Testament vorliegt, bedarf es
allerdings keines Erbscheines. Es wird regelmässig
die Beantragung des Erbscheines in Deutschland vorzuziehen
sein, dies im Hinblick auf das oft langwierige Verfahren
vor dem spanischen Nachlassgericht. |
8. |
Veranlassung der Erstellung beglaubigter Übersetzungen
von deutschem Erbschein oder deutschsprachiger notarieller
Testamente oder Erbverträge, einschliesslich der
Anbringung der sogenannten Apostille nach dem Haager
Abkommen auf diesen Urkunden. |
9. |
Notarielle oder konsularische Bestätigung der
Erbschaftsannahme betreffend das spanische Immobilienvermögen.
Die nach spanischem Recht vorgesehene 6-Monatsfrist
macht eine spätere Erbschaftsannahme nicht unmöglich,
bringt jedoch bei Verstreichenlassen steuerliche Nachteile
mit sich. |
10. |
Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung
über das spanische Immobilienvermögen.
Ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist nach dem
Versterben des Erblassers absehbar, so sollte rechtzeitig
ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden. |
11. |
Zahlen der Steuern und Gebühren, die bei der
Umschreibung einer in Spanien belegenen Immobilie anfallen:
Erbschaftssteuer, Wertzuwachssteuer und Registriergebühren.
Mitunter kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht.
Von diesen Leitlinien für den Regelfall kann im
Einzelfall durchaus abzuweichen sein. Dies gilt namentlich
für den Fall, dass eine Anfechtung der letztwilligen
Verfügungen in Betracht kommt.
Häufige Konstellationen sind hier die Abfassung
letztwilliger Verfügungen im Zustand der Testierunfähigkeit,
das spätere Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten
oder Formfehler bei der Testamentsabfassung. |