Die Nachfrage nach einer derart kompletten anwaltlichen
Dienstleistung bei Immobilieneigentum des Erblassers in
Spanien wächst.
Dies jedenfalls ist die Erfahrung unserer auf
Erbrechtsangelegenheiten in Spanien spezifizierten
Anwaltskanzlei.
Wie aber lässt sich dies in der Praxis bewältigen, wenn die
Erben oft über mehrere Kontinente verstreut ansässig sind?
Wie kann dieser gesamte Prozess anwaltseitig gleichsam
weltweit gesteuert werden?
Schritt 1: Die Vollmachtserstellung
Diese muss entsprechend den spanischen Formvorschriften
erfolgen. Das internationale Privatrecht sieht vor, dass
dasjenige nationale Vollmachtsrecht zur Anwendung kommt, in
dessen Staatsgebiet die Erbschaftsannahme oder
Nachlassabwicklung erfolgt.
Haben Sie auf dem spanischen Festland, Mallorca oder
Teneriffa geerbt, dann gilt hier das spanische
Vollmachtsrecht.
Dem Spanienrechtsanwalt steht zur praktisichen Abwicklung
die Mirwirkung des weltweiten Netzes spanischer Konsulate
zur Verfügung.
Auch in Australien oder Singapur kann so vom Erben einer
Ferienimmobilie in Spanien die nötige Vollmacht erstellt
werden.
Bevollmächtigt wird entweder eine ortsnah ansässige
Vertrauensperson, etwa ein Miterbe, oder gleich ein in
Spanien tätiger Rechtsanwalt.
Der Vollmachtsumfang kann auf die Abwicklung der Erbschaft
beschränkt werden oder, soweit gewünscht, auch den Verkauf
der Immobilie miteinschliessen.
Schritt 2: Vorbereitung der Erbschaftsannahme in
Spanien
Diese kann bereits im Rahmen der Beschaffung der notwendigen
Urkunden wie Sterbeurkunde, Testamente, Erbschein,
Steuerzahlungsbeleg u.a. zur komplexen Aufgabe werden. Haben
Sie schon einmal eine Sterbeurkunde in Polen beschafft?
Entscheidend ist in diesem Dienstleistungsprozess allerdings
die steuerstrategisch optimierte Abwicklung, welche Sie hier
in erster Linie von einem spezialisierten und erfahrenen
Rechtsanwalt erwarten können.
Welchen Erbschaftsannahmewert legen die Erben fest? In
Spanien wartet man nicht auf einen Erbschaftssteuerbescheid.
Oder: Schafft eine gezielte Erbausschlagung zugunsten von
Geschwistern oder Kindern Steuervorteile?
Schritt 3: Die notarielle
Erbschaftsannahmeerklärung
Diese wird in Spanien vom Notariat nicht etwa im Auftrag des
Erben vorbereitet, sondern vielmehr nach anwaltlicher
Vorbereitung vom Notar beurkundet.
Der Notar in Spanien hat, - verglichen mit Mitteleuropa -,
ein erweitertes Arbeitsfeld aber oft eine geringere
Bearbeitungstiefe.
Schritt 4: Steuerzahlung und Grundbucheintragung
Am beliebtesten ist natürlich die „Zahlung“ einer
Erbschaftssteuer dann, wenn sie etwa durch Ausschöpfung von
Freibeträgen vermieden oder minimiert werden kann. Dies ist
in Spanien schwierig aber nicht unmöglich.
Jedenfalls aber fallen manche Steuern, wie etwa die
Besteuerung des Bodenwertzuwachses, wenn auch in geringerer
Höhe, praktisch beim Immobilienerbe immer an. Die nicht
vermeidbare Mitwirkung des Erben kann hier, wie bei fast
allen Abwicklungsschritten auf die entsprechende
Zahlungsanweisung beschränkt werden.
Schritt 5: Veräusserung der Immobilie in Spanien
Oft kann eine Ferienwohnung vom Erben nicht in
vergleichbarer Weise wie bisher genutzt werden, oder die
Unterhaltungskosten sind schlicht zu hoch.
Ein dann angestrebter Verkauf kann am besten von Spanien aus
organisiert werden.
In dessen Vorbereitung empfiehlt es sich häufig ein
Wertgutachten erstellen zu lassen, schliesslich sind
Immobilienmakler auf angemessener Maklervertragsbasis zu
beauftragen.
Auch dieser Dienstleistungsbereich kann anwaltseitig
übernommen werden. Der Vorteil: Der spezialisierte
Rechtsanwalt ist zugleich Experte beim Abschluss
privatrechtlicher Kaufverträge und kann den notariellen
Verkaufsvorgang fachkundig vorbereiten und begleiten.
In diesem Rahmen geht es nun ebenfalls auch wieder um
steuerliche Aspekte:
Die Verkaufsgewinnsteuer gilt es zu minimieren. Die richtige
Weichenstellung erfolgt hier oft schon bei der richtigen
Fixierung des Erbschaftsannahmewertes.
Immobilienankauf, Erbrechtsnachfolge und Immobilienverkauf
bilden daher eine steuerstrategische Einheit.
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