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Spanischer Vererber mit Kapitalanlagen
oder Immobilienvermögen in Deutschland
- Der Fremdenrechtserbschein zur Nachlassabwicklung in
Deutschland
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Grundsätzlich kann ein nichtdeutscher Erbe die Dienste des deutschen
Nachlassgerichtes nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser
seinerseits die deutsche Nationalität hatte.
Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
So könnte der Erblasser betreffend seine Erbrechtsnachfolge zu in
Deutschland belegenes Immobilienvermögen ausdrücklich die Anwendung
deutschen Erbrechtes gewählt haben. Eine solche Wahlmöglichkeit ist
in Art. 25 Absatz 2 EGBGB ausdrücklich vorgesehen. Dann hat dies
auch eine Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte zur Folge.
Das deutsche Nachlassgericht ist gleichwohl eingeschränkt, zweitens,
auch für die Rechtsnachfolgeabwicklung nach dem Versterben eines
Spaniers dann zuständig, wenn dieser Vermögenswerte innehalte,
welche in Deutschland belegen sind, etwa Kapitalanlagen bei
deutschen Banken oder in Deutschland belegene Immobilien.
Dann kann beim zuständigen deutschen Nachlassgericht gemäss § 2369
des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches ein sogenannter
Fremdenrechtserbrechtsschein beantragt werden, mit welchem die
Erbrechtsnachfolge in Deutschland abgewickelt werden kann.
Wer nun kann wo einen solchen Fremdenrechtserbschein beantragen?
Jeder der ein vorhandenes eigenes Erbrecht schlüssig vorbringen
kann, kann einen Antrag auf Erteilung eines Fremdenrechtserbscheins
stellen. Zuständig ist nach § 73 FGG das Nachlassgericht in dessen
Gerichtsbezirk sich zumindest ein Nachlassgegenstand in Deutschland
befindet.
Mit einem solchen Fremdenrechtserbschein kann dann der
Vermögensübergang in Deutschland ohne anderweitigen Erbennachweis
getätigt werden.
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