Vornehmlich bei verzweigtem Auslandsvermögen, geschäftlichen
Tätigkeiten und Geldanlagen des Vererbers ist es für Erben
und Pflichtteilsberechtigte häufig nicht einfach, zeitnah
einen Überblick über die tatsächliche Vermögenssituation des
Erblassers und damit den Nachlass zu verschaffen.
In der Praxis wird der Empfehlung der Aufstellung einer
Vermögensübersicht für den Rechtsnachfolger in vielen Fällen
nicht nachgekommen, sei es nun ganz bewusst, oder durch
schrittweises Hinausschieben.
Schnelles Handeln für den Rechtsnachfolger ist vor allem in
drei Situationen angezeigt:
1. |
Aktive Unternehmensmitwirkung des Verstorbenen:
Oft bedarf es hier umgehender unternehmerischer
Entscheidungen zur Schadensvermeidung.
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2. |
Es bestanden Vollmachten zugunsten einer oder mehrerer
Personen:
Hier ist oft ein unverzüglicher Vollmachtswiderruf
angezeigt.
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3. |
Es gibt Hinweise auf mögliche Verschuldung des
Nachlasses:
Hier droht bei Untätigkeit gar die Haftung des Erben
mit seinem eigenen Vermögen. Dann könnte sich die
vermeintlich positive Erbschaft leicht in ihr
Gegenteil umkehren.
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Oft
allerdings geht es zunächst auch darum, überhaupt die
gesamten Vermögenswerte des Erblassers aufzufinden.
Hat der Erblasser keine geordnete Vermögensaufstellung
hinterlassen, gilt es zunächst selbst die aufgefundenen
Papiere zu sortieren.
Haben Sie, wie häufig als Pflichtteilsberechtigter, keinen
direkten Zugang, gilt es gegenüber dem Erben oder
Erbschaftsbesitzer den diesbezüglichen Anspruchsausspruch
geltend zu machen.
Oft wird dem Erben das detaillierte Studium aufgefundener
Kontoauszüge vielfältige Hinweise, auch beispielsweise auf
abgeschlossene Versicherungen, geben.
Auch Bausparverträge oder vergebene Darlehen mit
schrittweiser Rückzahlung lassen sich hieraus erkennen.
Weiteren Aufschluss gibt die Nachlassakte. Immerhin ist
derjenige, der einen Erbschein beantragt gehalten, nähere
Angaben auch über ihm bekannte wesentliche Vermögenswerte
des Vererbers zu machen.
Jedenfalls verlangt das Nachlassgericht zur eigenen
Gebührenabrechnung für die Erbscheinerteilung entsprechende
Angaben.
Auch über den Steuerberater sind regelmässig weitere
Informationen zu aktuell oder früher vorhandenen
Vermögenswerten zu erhalten. Dem Erben als Rechtsnachfolgers
des Erblassers gegenüber ist dieser im übrigen in gleicher
Weise zur Auskunft verpflichtet, wie vormals gegenüber
seinem jetzt verstorbenen Mandanten. So gilt es auch die
früheren Steuererklärungen fachkundig zu studieren.
Einsicht zu nehmen ist weiterhin in Grundbuch und
Handelsregister.
Praktisch immer relevant ist die Thematik der Bankkonten.
Die Banken allerdings sind in der Regel nur bei
entsprechendem Nachweis der Erbenstellung zu Auskunft
verpflichtet. So wird regelmässig die Vorlage des
Erbscheines verlangt.
Ist kein konkretes kontoführendes Kreditinstitut bekannt,
stellt sich zudem die praktische Frage: Wo anfangen in
unserer verzweigen Bankenlandschaft?
Hier erleichtert die zentrale Anfrage bei manchen
Bankverbänden die Aufgabe. Auch die Befragung von Bekannten
und Verwandten und das Wissen um Gewohnheiten des Erblassers
können weiterhelfen.