Ist der Vererber Deutscher, dann kann Ihnen ein Pflichtteilsanspruch
zustehen, wenn Sie zu folgender Personengruppe gehören:
Mutter, Vater, Sohn, Tochter, Ehemann, Ehefrau, Enkel oder
Enkelin.
Selbst, wenn Sie als Kind über Jahrzehnte hinweg keinerlei
Kontakt mehr zu ihrem versterbenden Elternteil hatten, bleibt
Ihnen dieser Pflichtteilsanspruch erhalten.
Umgekehrt entfällt Ihr Pflichtteilsanspruch für
den Ehegatten mitunter auch dann, wenn eine Scheidung noch
nicht gerichtlich ausgesprochen ist. Allerdings muss zumindest
der Scheidungsantrag zugestellt sein.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Auszahlung
eines Geldbetrages gegen den Erben, der geltend gemacht
werden kann aber nicht geltend gemacht werden muss.
Gehören Sie also zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten,
ohne im Testament als Vermächtnisnehmer oder Erbe entsprechend
berücksichtigt werden zu sein, dann müssen Sie
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
selbst ihren eigenen Masstab anlegen, um zu entscheiden,
ob Sie Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Zu Ihrer Entscheidung steht Ihnen ein Zeitrahmen von 3
Jahren ab Kenntnis des Versterbensfalls zu.
Mitunter ist die Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung
eines Pflichtteilsanspruches aber auch ein Rechenexempel
mit Risikofaktor.
So ist seitens der Elterngeneration das sogenannte Berliner
Testament mit Pflichtteilstrafklausel durchaus üblich.
Dies bedeutet, dass sich die Eltern gegenseitig als Alleinerben
einsetzen und ein Kind das beim Versterben des ersten Elternteiles
seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, nach dem Versterben
des längerlebenden Elternteils gleichsam zur
Strafe auch dann auf den Pflichtteil gesetzt wird.