Vorweggenommene Erbfolge und dann den Eltern Unterhalt
zahlen ??
Hohe, von der Pflegeversicherung nicht abgedeckte, Pflegekosten
und die gesteigerte Lebenserwartung, diese beiden Faktoren
führen immer häufiger dazu, dass Kinder ihren
Eltern im Alter Unterhalt zahlen müssen.
Das über den Betrag von 2.250 DM hinausgehende Einkommen
ist dann von den Kindern oft zum Bestreiten der elterlichen
Pflegekosten zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Sozialhilfeträger zunächst die Pflegekosten
ergänzend mitbestreitet, steht ihm oft ein Rückgriffsanspruch
gegen die unterhaltspflichtigen Kinder zu.
Diese Situation gilt es bei der Gestaltung der vorweggenommenen
Erbfolge durch lebzeitige Haus- oder Hofübertragung
systematisch mitzubedenken. Nicht zuletzt von der hier gewählten
Rechtsgestaltung ist es abhängig, ob der Staat oder
die Kindergeneration für diejenigen Pflegekosten aufzukommen
haben, die allein aus Rente und Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen
nicht finanzierbar sind. Nicht selten reduziert sich das
Einkommen der Kindergeneration so um einige Tausend Mark
monatlich. Eine zeitliche Begrenzung für die Unterhaltspflicht
gibt es nicht.